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EU-Kommission kritisiert neuen Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages
Das Staatsmonopol nach dem derzeitigen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) für Lotto und verschiedene andere Glücksspiele hatte der EuGH u.a. wegen diverser Verstöße der staatlichen Spielanbieter im Herbst 2010 für europarechtswidrig erklärt. Während Schleswig-Holstein unterdessen unmittelbar vor der Einführung eines eigenen (liberalisierten) Glücksspielgesetzes steht, haben die 15 übrigen Länder sich auf einen Entwurf zum neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt, den die EU-Kommission allerdings ebenfalls nicht für europarechtskonform hält, wie am 21. Juni 2011 bekannt wurde. Die schriftliche Begründung wird für Mitte Juli erwartet. Die Umsetzung einer europa-rechtskonformen Regelung durch die restlichen Bundesländer bis Ende 2011 – der derzeitige GlüStV läuft zum Ende des Jahres 2011 aus – ist damit derzeit höchst unwahrscheinlich. In Kiel würden dagegen voraussichtlich ab Januar 2012 bereits Lizenzen ausgegeben werden.
Neue Top Level Domains, nun auch mit Unternehmensbezeichnung
Seit dem 20. Juni 2011 ist durch die internationale Domain-Verwaltungsstelle ICANN das "New gTLD Programm“ freigegeben worden. Damit ist die Verwendung von neuen Top Level Domains (TLD) wie z.B. .web, .shop, .film, .music, .versicherung oder etwa Städtenamen möglich. Im Zuge dieser Neuerungen versuchen große Unternehmen, eine Registrierung ihrer Firmenkurzbezeichnungen zu erreichen. Obschon die Vergabe der TLDs frühestens Ende 2012 erwartet wird, sollte schon heute die zukünftig gewünschte TLD kostenlos und unverbindlich reserviert werden, da im Domainrecht der Prioritätsgrundsatz gilt.
Quick Freeze – Neuer Entwurf für Alternative zur „Vorratsdatenspeicherung“
Das BMJ hatte bereits im Januar 2011 ein „Eckpunktepapier zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten“ veröffentlicht, mit dem der Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt wurde und das in der Folge von EU-Kommisarin Vivianne Redding begrüßt worden war. Nunmehr liegt ein "Diskussionsentwurf" vor, der mit dem sog. Quick-Freeze-Verfahren eine Kompromisslösung enthält – es regelt die anlassbezogene Speicherung („Einfrieren“) und ein anschließendes Zur-Verfügung-stellen („Auftauen“) von Daten unter Richtervorbehalt. Ferner soll die Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen zu Strafverfolgungszwecken auf sieben Tage beschränkt sein. Davon sind jedoch Kleinstunternehmen, also Provider mit bis zu 200 Kunden, befreit. Dieser Entwurf stößt auf Kritik der Bundesländer. Zudem überprüft die EU-Kommission derzeit eine Vertragsverletzung Deutschlands wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung. In der Praxis hängt die Beurteilung der Zulässigkeit von Quick-Freeze-Anfragen vor allem im Hinblick auf urheberrechtliche Auskunftsansprüche vom zuständigen Gericht ab. Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte (v.a. Frankfurt, Hamm, Düsseldorf) ist mittlerweile der Ansicht, dass mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf eine die Auskunft erst ermöglichende Speicherung gibt.
Button-Lösung nimmt Formen an
Der Einkauf von Waren über das Internet könnte schon bald anders aussehen. Bereits im vergangenen Jahr erschien ein Referentenentwurf des BMJ zur sog. „Button-Lösung“ als Reaktion auf ansteigende Abo-/Kostenfallen im Internet; eine europäische Lösung wurde aber abgewartet. Nach einer Pressemeldung des EU-Parlaments ist am 23. Juni über neue Regeln für Onlinegeschäfte abgestimmt worden, die Nutzer deutlich vor versteckten Kosten warnen soll, indem bei jedem Online-Kauf vor Bestellung ausdrücklich alle Informationen mit einem Klick bestätigt werden. Es wurde zudem abgestimmt, dass Verbraucher Käufe im Netz EU-weit innerhalb von zwei Wochen widerrufen können, was auch für digitale Güter, wie z.B. Musikdownloads, gelten soll. Die Entscheidung muss nunmehr noch formal vom Rat abgesegnet werden, was Ende Juli geschehen soll. Die geplante europaweite Einführung einer Button-Lösung wurde auch vom Verbraucherministerium begrüßt.
Dr. Britta Heymann Taylor Wessing Kontakt: b.heymann@taylorwessing.com Thanos Rammos, LL.M. (London) Taylor Wessing Kontakt: t.rammos@taylorwessing.com
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