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Newsletter Technology Februar 2012

   
 

Datenschutz und Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Der „Düsseldorfer Kreis“ (ein Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden) hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 einen Forderungskatalog an soziale Netzwerke adressiert: Mehr Transparenz bei der Datenerhebung, deutlich gestaltete Widerspruchsmöglichkeiten und die Einhaltung des Einwilligungserfordernisses sollen neben Selbstverpflichtungen einen besseren Schutz der Nutzer ermöglichen. Der Düsseldorfer Kreis macht zudem deutlich, dass das deutsche Datenschutzniveau in der Regel einzuhalten ist, wenn nicht das soziale Netzwerk von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus betrieben wird. Damit wird der im Entwurf vorliegenden EU-Datenschutz-Verordnung vorgegriffen, die von der zuständigen Kommissarin Viviane Reding Ende Januar offiziell vorgelegt wurde. Neben dem Forderungskatalog enthält der Beschluss des Düsseldorfer Kreises eine Klarstellung zum Einsatz sog. “Social Plug-Ins“, wie etwa dem Facebook „Like-Button“: Wer ein solches Plug-In in seinen Internetauftritt einbindet, ist nach Ansicht der Datenschützer verantwortlich dafür, ob und wie personenbezogene Daten rechtmäßig erhoben werden. Eine rechtskonforme Nutzung von Social Plug-Ins sei zurzeit allerdings nicht möglich, da die Seitenbetreiber überhaupt nicht wüssten, wie erhobene Daten verarbeitet werden. Diese Rechtsauffassung wird zurzeit in Schleswig-Holstein gerichtlich überprüft. Geklagt hat die IHK Schleswig-Holstein gegen die zuständige Landesaufsichtsbehörde; durch diesen Prozess könnte weitere Rechtssicherheit für Webseitenbetreiber, die soziale Netzwerke zu werblichen Zwecken einsetzen, geschaffen werden.

In einer anderen Frage hatte das LG Aschaffenburg im August 2011 entschieden, dass ein gewerblicher Facebook-Auftritt (sog. Fanpages) ein eigenes Impressum benötigt. So seien die gesetzlichen Anforderungen der „leichten Erkennbarkeit“ und „unmittelbaren Erreichbarkeit“ der anbieteridentifizierenden Informationen (§ 5 TMG) nur gewahrt, wenn sich diese auf der Facebook-Seite selbst befinden; ein Link auf das Impressum der Webseite des Anbieters sei nicht ausreichend. Ähnlich urteilte auch das LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 3-08 O 136/11.


EuGH: Keine Alleingänge bei Verarbeitung personenbezogener Daten

Noch vor Veröffentlichung der EU-Datenschutz-Verordnung in der vorvergangenen Woche, die eine Harmonisierung des Datenschutzrechts vorsieht, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten geben muss. Zur Prüfung stand eine Regelung, nach der die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ohne Einwilligung nicht nur von einer Interessenabwägung i.S.d. Art. Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) abhing, die berücksichtigt, ob das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (Grundrechte und Grundfreiheiten) überwiegt, sondern die Daten zudem aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen mussten. Der EuGH hat mit Urteil vom 24. November 2011 (C-468/10 und C-469/10) entschieden, dass Unionsrecht einer nationalen datenschutzrechtlichen Regelung entgegenstehe, die die Zulässigkeit der Datenverarbeitung von zusätzlichen absoluten Voraussetzungen abhängig mache, also solchen, die nicht bloß im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Aus Gründen der Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, die u.a. einen Schutz des Binnenmarktes bezwecken, dürfe von den in der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen nicht derart abgewichen werden, dass zusätzliche Anforderungen durch den nationalen Gesetzgeber aufgestellt werden, deren Nichteinhaltung die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ohne Einzelfallprüfung kategorisch ausschließt. Im Übrigen hat der EuGH in den o.g. Entscheidungen die unmittelbare Wirkung von Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) festgestellt: Bei nicht fristgemäßer oder unzulänglicher Umsetzung in nationales Recht, können sich Unionsbürger vor nationalen Gerichten direkt auf die Regelung berufen.


EuGH: Internationale gerichtliche Zuständigkeit bei Online-Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2011 (C-509/09 und C-161/10) zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 kann der Betroffene im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, eine Haftungsklage vor folgenden Gerichten geltend machen: In Bezug auf den gesamten entstandenen Schaden kann der Betroffene in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union klagen, in welchem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, oder in dem Mitgliedsstaat, in welchem der Urheber der Inhalte seinen Sitz hat. Anstelle dessen kann der Betroffene auch in jedem anderen Mitgliedsstaat klagen, in welchem der Bericht zugänglich ist oder war, dort allerdings nur im Umfang des Schadens, der im entsprechenden Mitgliedsstaat entstanden ist. Damit hat der EuGH seine Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Druckerzeugnissen (Urteil vom 7. März 1995 – C-68/93 – Shevill) für die Online-Berichterstattung fortentwickelt. Die Online-Berichterstattung sei im Gegensatz zu Druckerzeugnissen für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern abrufbar und sei nicht gebietsbegrenzt, so dass eine Rechtsverletzung hier schwerer als bei Druckerzeugnissen wiegen würde und der Schaden schwerer zu beziffern sei. Der EuGH empfand es daher als erforderlich, dem Betroffenen eine Klagemöglichkeit auf den Gesamtschaden am Ort des Mittelpunkts seiner Interessen (Ort mit engem Bezug zum Betroffenen, bspw. Wohnort, Ort der Berufstätigkeit) einzuräumen, da dort der Schaden am Besten beurteilt werden könne.


Lizenzierung von Glücksspielanbietern in Schleswig-Holstein

Zum 1. Januar 2012 ist das neue Glücksspielgesetz für Schleswig-Holstein (Gesetz vom 20.10.2011) in Kraft getreten. Mit der sehr liberalen Regelung setzt sich Schleswig-Holstein von den 15 anderen Bundesländern ab, die nach wie vor um die Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrages ringen. Im Wesentlichen bedeutet die Neuregelung, dass in Schleswig-Holstein künftig mit einer entsprechenden Lizenz nahezu alle Glücksspiele angeboten werden können. Seit Ende Januar ist eine Verordnung mit näheren Details zum Lizenzierungsprozess verfügbar (Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs). Demzufolge müssen Lizenzanwärter umfangreiche Nachweise über ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erbringen. Bereits zum 1. März sollen die ersten Lizenzen vergeben werden.

 

David Klein, LL.M. (Univ. of Washington)
Taylor Wessing
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d.klein@taylorwessing.com

Philipp Koehler
Taylor Wessing
Kontakt: p.koehler@taylorwessing.com

 



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