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EuGH: Keine Pflicht für Internetzugangsprovider, Sperr- und Filtersysteme einzurichten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 24. November 2011 (C-70/10) entschieden, dass Unionsrecht der von einer Verwertungsgesellschaft erwirkten gerichtlichen Anordnung entgegen steht, die einem Zugangsprovider die Verhinderung von urheberrechtsverletzendem Filesharing mittels „Peer-to-Peer“ aufgibt. Dem Provider werde dadurch de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der gesamten Netzkommunikation auferlegt, was mit Art. 15 der E-Commerce-Richtline (2000/31/EG) unvereinbar sei. Zudem würde der Provider vor finanzielle (Entwicklung und Implementierung), technische (Filterung und Sperrung lediglich urheberrechtsverletzender Kommunikation) sowie datenschutzrechtliche Probleme (Sammlung und Identifizierung von IP-Adressen) gestellt. Die Anordnung sei deswegen unverhältnismäßig; die Interessen des Urheberrechtsschutzes müssten hier hinter denjenigen der unternehmerischen Freiheit, des Datenschutzes und der aktiven und passiven Informationsfreiheit (Sendung und Empfang von Inhalten) zurückstehen.
BGH zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für Blog-Einträge
Der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 93/10) hat die Voraussetzungen für die Störerhaftung von Hostprovidern weiter konkretisiert. Laut Pressemitteilung vom 25. Oktober 2011 kommt ein Unterlassungsanspruch gegen einen Bloghoster für rechtsverletzende Äußerungen eines Dritten unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Ein Tätigwerden des Bloghosters ist nur veranlasst, wenn der Betroffene die gerügte Rechtsverletzung so genau beschreibt, dass sie für den Bloghoster „unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung“ erkennbar ist. Scheint eine Rechtsverletzung möglich, soll der Bloghoster dem Blog-Verantwortlichen zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bleibt diese innerhalb angemessener Frist aus, sei von einer berechtigten Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Ergeben sich dagegen Zweifel an einem Rechtsverstoß, sei wiederum der Betroffene anzuhören, der ggf. Nachweise für die Rechtsverletzung zu erbringen hat. Unterbleibt der Nachweis, könne eine weitere Prüfung unterbleiben; der Eintrag müsse nicht gelöscht werden. Sollte sich nach Stellungnahme des Betroffenen jedoch der Verdacht auf eine Rechtsverletzung erhärten, wäre eine Löschung angezeigt.
BGH zur Störerhaftung eines Admin-C bei Domainnamenregistrierung
Am 9. November 2011 (I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Umständen eine Haftung eines administrativen Ansprechpartners einer Domain (sog. Admin-C) nach den Grundsätzen zur Störerhaftung in Betracht kommt. Laut Pressemitteilung folge dies nicht schon per se aus der Stellung eines Admin-C; möglich sei eine Haftung aber dann, wenn diesen besondere Prüfpflichten im Hinblick auf den Domainnamen treffen. Im Streitfall ging es um die automatische Registrierungspraxis des Anmelders und Domaininhabers, der keine rechtliche Prüfung der Domainnamen vornahm. Da auch die DENIC generell keine solche Prüfung vornimmt, erhöhe sich laut BGH die Gefahr der Registrierung eines rechtsverletzenden Domainnamens. In solchen Fällen und bei Kenntnis oder Kennenmüssen der betreffenden Umstände durch den Admin-C, könne dieser zur Prüfung der jeweiligen Domainnamen verpflichtet sein.
BGH zur Anzeige von Thumbnails durch Suchmaschinen
Vergangenes Jahr hatte der BGH in seiner Entscheidung Vorschaubilder (I ZR 69/08, 29. April 2010) festgestellt, dass die Anzeige von Vorschaubildern (Thumbnails) durch Suchmaschinen rechtmäßig sei, wenn das Bild durch den Berechtigten oder mit seiner Zustimmung ins Internet gestellt wurde und keine Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um eine Auffindbarkeit des Bildes zu unterbinden. Diese Handlung sei als „Einwilligung“ in die Vorschaubilderanzeige zu werten. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2011 fortgeführt (I ZR 140/10 – Vorschaubilder II): Hat der Berechtigte das Bild entweder selbst ohne technische Schutzvorkehrungen auf seiner Webseite zugänglich gemacht oder einer anderen Person die Internetnutzung gestattet, so ist die Anzeige seines Werks als Vorschaubild generell zulässig, d.h. auch dann, wenn das konkrete Vorschaubild auf eine Seite verlinkt, auf der es unrechtmäßig genutzt wird. In letzterem Fall bleibt es dem Berechtigten unbenommen, gegen den Webseitenbetreiber wegen Urheberrechtsverletzung vorzugehen.
Hans Vonhoff Taylor Wessing Kontakt: h.vonhoff@taylorwessing.com Johanna Wehner Taylor Wessing Kontakt: j.wehner@taylorwessing.com
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