Taylor Wessing - Newsletter

Vorstandshaftung aufgrund mangelnder Beratung

 

Die Anforderungen an Vorstände werden immer komplexer. Weitere Verschärfungen sind geplant, z. B. durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei börsennotierten Unternehmen und Kreditinstituten von fünf auf zehn Jahre nach dem Entwurf eines Restrukturierungsgesetzes, der Anfang Juli 2010 vorgelegt wurde. Man versucht dem Haftungsrisiko zu begegnen, indem man vermehrt externe Berater einschaltet. Wie gefährlich es werden kann, wenn man das nicht tut, zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28. Januar 2010 (WpÜG 10/09 (OWi)). Dort war der Vorstand einer Bieterin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) nicht anwendbar seien, solange die Notierung der am geregelten (jetzt: regulierten) Markt gelisteten Aktien der Zielgesellschaft ausgesetzt ist. Er sah sich deshalb auch nicht veranlasst, seine Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots ordnungsgemäß zu veröffentlichen und die Angebotsunterlage vor ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Billigung vorzulegen. Das Gericht erkannte hierin nicht nur fahrlässiges, sondern leichtfertiges Handeln und verurteilte den Vorstand zur Zahlung eines Bußgelds. Vorgeworfen wurde ihm nicht, dass er selbst nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügte, sondern dass er keinen sachkundigen Rechtsrat eingeholt hatte.  

 
 


Was „sachkundiger Rechtsrat“ ist, wird vielfach nicht ohne Weiteres zu bestimmen sein. Im Kapitalmarktrecht werden relativ strenge Anforderungen an die Spezialisierung des Beraters gestellt. In anderen Gebieten sah man das bisher weniger streng, was sich aber in Zukunft ändern könnte. Damit dürfte der im angelsächsischen Raum zu beobachtenden Auslagerung einzelner juristischer Leistungen an preiswerte „Subunternehmer“ im Ausland aus deutscher Sicht Grenzen gesetzt sein. Wer das deutsche Recht nicht kennt, kann dazu keinen Rechtsrat geben. Insbesondere beim Unternehmenskauf verlangen die Gerichte im Regelfall, dass der Käufer eine qualifizierte Prüfung (Due Diligence) durchführt.

Manchmal befürchtet die Geschäftsleitung jedoch auch, gerade wegen der Einschaltung von Beratern zu haften. Kreditverträge enthalten üblicherweise eine Klausel, nach denen das Unternehmen die Beratungskosten trägt, die dem Kreditgeber durch etwaige Vertragsverletzungen entstehen. Wenn aber eine Vielzahl von Beteiligten eine Vielzahl verschiedener Berater beschäftigt, kann das zu Summen führen, deren Auszahlung die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft schnell übersteigt. Solche Klauseln sind rechtlich wenig erforscht. In äußersten Fällen kann man durchaus darüber diskutieren, ob sie die Geschäftsleitung im Krisenfall in vollem Umfang verpflichten. Das sollte aber grundsätzlich nicht heißen, dass die Geschäftsleitung haften würde, nur weil sie die Verträge erfüllt.

Ein neueres Einsatzgebiet für externe Berater ist die Vergütung des Vorstands, mit deren Festlegung sich zunehmend mehr Aufsichtsräte überfordert fühlen. Als Vergütungsberater fungieren meist Unternehmensberater. Wenn sie eine mathematische Analyse anhand umfangreicher Vergleichsdaten erstellen, wird sich der Aufsichtsrat auf sie verlassen dürfen. Oft geht es aber nicht nur um technische Vergleichsdaten, sondern auch und vor allem um Wertungsfragen. Ein Beispiel sind Aufschläge gegenüber der marktüblichen Vergütung, um „die Besten“ zu bekommen. Je mehr die Stellungnahme des Beraters einer wertenden Meinung gleicht, die sich der Aufsichtsrat auch selbst hätte bilden können, desto weniger dürfte sie aber zur Entlastung von einer Pflichtverletzung geeignet sein.

Dr. Hortense Trendelenburg
Taylor Wessing Frankfurt
Kontakt: h.trendelenburg@taylorwessing.com

Alf Aretz
Taylor Wessing Frankfurt
Kontakt: a.aretz@taylorwessing.com
 



Leserservice

Sie brauchen detailliertere Informationen?
Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe?
Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen zu unserer Practice Area Corporate finden Sie hier.



Dieser Newsletter enthält nur eine Auswahl von relevanten Themen zum Unternehmensrecht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

 

TAYLOR WESSING PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT
von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour
Sitz Düsseldorf, AG Essen, PR 1530

Website www.taylorwessing.com

Diese Nachricht (inklusive aller Anhänge) ist vertraulich. Sie darf ausschließlich durch den vorgesehenen Empfänger und Adressaten gelesen, kopiert oder genutzt werden. Sollten Sie diese Nachricht versehentlich erhalten haben, bitten wir, den Absender (durch Antwort-E-Mail) hiervon unverzüglich zu informieren und die Nachricht zu löschen. Jede unerlaubte Nutzung oder Weitergabe des Inhalts dieser Nachricht, sei es vollständig oder teilweise, ist unzulässig. Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Nachrichten an den Absender nicht für fristgebundene Mitteilungen geeignet sind. Fristgebundene Mitteilungen sind daher ausschließlich per Post oder per Telefax zu übersenden. Wir sind im Verbund mit unseren englischen, französischen und deutschen Partnern an den Standorten Berlin, Brüssel, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, München und Paris tätig sowie mit einer Repräsentanz in Beijing und Shanghai vertreten.

This message (including any attachments) is confidential and may be privileged. It may be read, copied and used only by the intended recipient. If you have received it in error please contact the sender (by return E-Mail) immediately and delete this message. Any unauthorised use or dissemination of this message in whole or in part is strictly prohibited. Please note that, for organisational reasons, the personal E-Mail address of the sender is not available for matters subject to a deadline. Please send, therefore, matters subject to deadline exclusively by mail or by fax. We operate in combination with our associated English, French and German Partnership in Berlin, Brussels, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, Munich & Paris and are represented in Beijing and Shanghai.