Was „sachkundiger Rechtsrat“ ist, wird vielfach nicht ohne Weiteres zu bestimmen sein. Im Kapitalmarktrecht werden relativ strenge Anforderungen an die Spezialisierung des Beraters gestellt. In anderen Gebieten sah man das bisher weniger streng, was sich aber in Zukunft ändern könnte. Damit dürfte der im angelsächsischen Raum zu beobachtenden Auslagerung einzelner juristischer Leistungen an preiswerte „Subunternehmer“ im Ausland aus deutscher Sicht Grenzen gesetzt sein. Wer das deutsche Recht nicht kennt, kann dazu keinen Rechtsrat geben. Insbesondere beim Unternehmenskauf verlangen die Gerichte im Regelfall, dass der Käufer eine qualifizierte Prüfung (Due Diligence) durchführt.
Manchmal befürchtet die Geschäftsleitung jedoch auch, gerade wegen der Einschaltung von Beratern zu haften. Kreditverträge enthalten üblicherweise eine Klausel, nach denen das Unternehmen die Beratungskosten trägt, die dem Kreditgeber durch etwaige Vertragsverletzungen entstehen. Wenn aber eine Vielzahl von Beteiligten eine Vielzahl verschiedener Berater beschäftigt, kann das zu Summen führen, deren Auszahlung die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft schnell übersteigt. Solche Klauseln sind rechtlich wenig erforscht. In äußersten Fällen kann man durchaus darüber diskutieren, ob sie die Geschäftsleitung im Krisenfall in vollem Umfang verpflichten. Das sollte aber grundsätzlich nicht heißen, dass die Geschäftsleitung haften würde, nur weil sie die Verträge erfüllt.
Ein neueres Einsatzgebiet für externe Berater ist die Vergütung des Vorstands, mit deren Festlegung sich zunehmend mehr Aufsichtsräte überfordert fühlen. Als Vergütungsberater fungieren meist Unternehmensberater. Wenn sie eine mathematische Analyse anhand umfangreicher Vergleichsdaten erstellen, wird sich der Aufsichtsrat auf sie verlassen dürfen. Oft geht es aber nicht nur um technische Vergleichsdaten, sondern auch und vor allem um Wertungsfragen. Ein Beispiel sind Aufschläge gegenüber der marktüblichen Vergütung, um „die Besten“ zu bekommen. Je mehr die Stellungnahme des Beraters einer wertenden Meinung gleicht, die sich der Aufsichtsrat auch selbst hätte bilden können, desto weniger dürfte sie aber zur Entlastung von einer Pflichtverletzung geeignet sein.
Dr. Hortense Trendelenburg Taylor Wessing Frankfurt Kontakt: h.trendelenburg@taylorwessing.com Alf Aretz Taylor Wessing Frankfurt Kontakt: a.aretz@taylorwessing.com Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen zu unserer Practice Area Corporate finden Sie hier. Dieser Newsletter enthält nur eine Auswahl von relevanten Themen zum Unternehmensrecht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. |