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Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex

 

Am 2. Juli 2010 wurde im elektronischen Bundesanzeiger die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Die Neufassung geht zurück auf die von der Regierungskommission am 26. Mai 2010 beschlossenen Änderungen. Die Änderungen des Kodex betreffen im Wesentlichen die angestrebte Erhöhung des Anteils von Frauen im Aufsichtsrat und in Führungsfunktionen des jeweiligen Unternehmens. Darüber hinaus enthalten die Änderungen Vorgaben zur weiteren Professionalisierung der Aufsichtsräte und zur Qualifikation der einzelnen Mitglieder.  

1. Ergänzung der Diversity Grundsätze  

Nach der neu eingefügten Ziffer 4.1.5 soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Damit einhergehend wurde auch Ziffer 5.1.2 geändert, wonach der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands nicht mehr nur auf Vielfalt (Diversity) achten, sondern künftig auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben soll. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat nach der neu gefassten Ziffer 5.4.1 bei der Benennung seiner konkreten Ziele für seine Zusammensetzung auch eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Die Änderungen stellen eine Konkretisierung der bereits geltenden Empfehlungen dar, bei der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat auf eine gewisse Vielfalt zu achten.

 
 

Die Änderungen bedeuten jedoch nicht, dass der Kodex nunmehr konkrete Vorgaben macht, wie sich im Einzelnen die Verwaltung der Gesellschaft und deren Führungskreis zusammensetzen muss. Schon allein die Weite der Formulierung, dass „eine angemessene Berücksichtigung angestrebt werden soll“, lässt erkennen, dass dem Unternehmen auch künftig ein großer Spielraum dahingehend eröffnet wird, die Besetzung seiner Verwaltungsgremien und Führungspositionen an der Qualifikation und der fachlichen Geeignetheit der in Frage stehenden Personen auszurichten.  

2. Weitere Professionalisierung des Aufsichtsrats  

Die Neufassung von Ziffer 5.4.1 lässt klar erkennen, dass die Regierungskommission eine weitere Professionalisierung deutscher Aufsichtsräte anstrebt. Satz 1 betont dabei eine Selbstverständlichkeit: Der Aufsichtsrat ist so besetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat künftig für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altergrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine gewisse Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Die Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen dann im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. 

Die vorstehenden Kodex-Änderungen haben konkrete Auswirkungen auf die tägliche Aufsichtsratspraxis, da künftig diese Ziele zu erörtern und vom Aufsichtsrat zu beschließen sind. Die Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 2010 müssen dann im dort enthaltenen Corporate Governance Bericht diese Ziele nennen, sofern der entsprechenden Empfehlung gefolgt werden soll. Die Aufsichtsräte müssen sich daher zeitnah vor Abgabe der nächsten Entsprechenserklärung nach § 161 AktG mit dieser Thematik befassen und entsprechende Zielsetzungen formulieren.  

Darüber hinaus bestimmt Ziffer 5.4.1 neuerdings auch, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrnehmen und dabei die Gesellschaft die Aufsichtsratsmitglieder angemessen unterstützen soll. Wie diese Unterstützung konkret aussehen kann und wer seitens der Gesellschaft hierfür verantwortlich ist, geht aus der Empfehlung nicht hervor. Es liegt jedoch nahe, dass die Gesellschaft – initiiert vom Vorstand und in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden – regelmäßige hausinterne Seminare für ihre Aufsichtsratsmitglieder veranstaltet oder externe Schulungen organisiert, in denen z.B. Themen der Rechnungslegung oder die aktienrechtlichen Aufsichtsratspflichten näher beleuchtet werden. Ungeachtet der individuellen Ausgestaltung dieser Unterstützung müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat zeitnah vor Abgabe der nächsten Entsprechenserklärung über die Umsetzung dieser Empfehlung Gedanken machen und die Art und Weise der Unterstützung bestenfalls dokumentieren.  

3. Weitere Änderungen  

Die weiteren Änderungen des Kodex gehen im Wesentlichen auf die jüngsten aktienrechtlichen Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) zurück (Ziffern 2.1.1, 2.3.1, 2.3.3). Nach Ziffer 5.4.5 soll ein Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft künftig nur noch in eingeschränkterem Umfang eine Gremientätigkeit in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen. Die Grenze von drei Mandaten gilt dabei nicht mehr wie bisher nur für Aufsichtsratsmandate in anderen börsennotierten Gesellschaften, sondern auch für Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen. Hierunter könnten z.B. Beirats- oder Verwaltungsratsämter in in- und ausländischen Gesellschaften oder Mitgliedschaften in einem Board of Directors fallen.  

4. Praktische Auswirkungen  

Die Neufassung des Corporate Governance Kodex ist für alle Entsprechenserklärungen relevant, die nach dem 2. Juli 2010 abgegeben werden. Da eine Vielzahl der deutschen Unternehmen ihre jährliche Entsprechenserklärung jeweils im letzten Quartal eines Kalenderjahres abgibt, ist dringend zu empfehlen, sich zeitnah zuvor mit den neuen Kodex-Empfehlungen zu beschäftigen und die Art und Weise deren künftiger Umsetzung, insbesondere die einzelnen Personalauswahlkriterien für Aufsichtsräte, Vorstände und sonstige Führungsfunktionen, genau zu dokumentieren. Die jüngste Neufassung des Corporate Governance Kodex begründet jedoch keine unterjährige, quasi außerordentliche Pflicht zur Abgabe einer angepassten Entsprechenserklärung.

 

Dr. Oliver Rothley
Taylor Wessing München
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