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Anforderungen an den unabhängigen Finanzexperten im Aufsichtsrat

 

Mit Beschluss vom 28. April 2010 hat das OLG München näher zur Frage Stellung genommen, wann ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung i.S.v. § 100 Abs. 5 AktG verfügt.  

1. Rechtlicher Hintergrund  

In Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie) hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) im vergangenen Jahr das Anforderungsprofil des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften verschärft. Gemäß § 100 Abs. 5 AktG muss nun mindestens ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung in den Aufsichtsrat berufen werden. Die Unabhängigkeit und der erforderliche Sachverstand müssen nach dem Wortlaut der Norm kumulativ in der Person mindestens eines Aufsichtsratsmitglieds vorliegen.  

Eine Konkretisierung des Begriffs „Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung“ hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Nach der Gesetzesbegründung setzt dies jedenfalls voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied beruflich mit Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung befasst war oder ist.

 
 

Beispielhaft werden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer aber auch Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben, genannt.

2. Entscheidungsgründe  

Nach Ansicht des OLG München ist die Frage, welche Anforderungen an den Sachverstand zu stellen sind, im Wege der Auslegung, vorrangig nach Sinn und Zweck des § 100 Abs. 5 AktG, zu ermitteln. Nach den maßgebenden Erwägungsgründen der Abschlussprüfer-Richtlinie sei Sinn und Zweck zu gewährleisten, dass die Aufgabe des Aufsichtsrats bzw. dessen Prüfungsausschusses hinsichtlich der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, effektiv wahrgenommen werden können.   Auch wenn man der Auffassung folgt, dass der unabhängige Finanzexperte im Stande sein muss, die allfälligen Fragen auf Augenhöhe mit dem Abschlussprüfer und dem Finanzvorstand besprechen zu können, ergibt sich nach Meinung des OLG München daraus nicht, dass das Aufsichtsratsmitglied zwangsläufig dieselbe oder eine adäquate berufliche Qualifikation wie diese Personen benötigt. Das Aufsichtsratsmitglied müsse aber in der Lage sein, die ihm vom Vorstand und Abschlussprüfer gegebenen Informationen kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen. Es sei hierfür jedoch nicht notwendig, dass das Aufsichtsratsmitglied seine Kenntnisse in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung durch eine schwerpunktmäßige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen erworben habe. Ausreichend sei vielmehr eine in diesen Bereichen verantwortliche Tätigkeit. Zudem müsse sich der erforderliche Sachverstand auch nicht auf die von der Gesellschaft angewendete Bilanzierungsmethode beziehen. Von einer Person, bei der der erforderliche Sachverstand generell vorhanden sei, könne nämlich erwartet werden, dass sie in der Lage ist, sich auch in eine andere Bilanzierungsmethode einzuarbeiten. Hierbei berücksichtigt das OLG München insbesondere, dass es nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzexperten ist, die Funktion des Vorstands oder des Abschlussprüfers zu übernehmen, sondern er lediglich in der Lage sein soll, deren Angaben auf Plausibilität zu überprüfen.  

3. Praktische Auswirkungen  

Die Entscheidung bietet neben der Gesetzesbegründung und der Abschlussprüfer-Richtlinie eine weitere Orientierungshilfe für die nächsten Aufsichtsratswahlen. Wichtig ist insbesondere die Feststellung, dass das sachverständige Aufsichtsratsmitglied nicht mehr zwingend der Tätigkeit nachgehen muss, durch die es seinerzeit seinen Sachverstand erworben hat. Zudem dürfte klargestellt sein, dass auch ein CFO, Controller oder vergleichbarer Finanzexperte eines ausländischen Unternehmens, das nicht nach HGB oder IFRS bilanziert, als Finanzexperte geeignet ist.  

Das OLG München musste in seinem Beschluss nicht über das Merkmal der Unabhängigkeit entscheiden. Auf die Konkretisierung des Begriffs der Unabhängigkeit durch die Rechtsprechung muss die Praxis daher noch warten. Die Regierungsbegründung zum BilMoG verweist als Orientierungshilfe auf Ziffer 5.4.2 des deutschen Corporate Governance Kodex sowie auf die Empfehlung der EU-Kommission vom 15. Februar 2005 (2005/162/EG). Derzeit dürfte der sicherste Weg sein, sich entsprechend der allgemeinen Unternehmenspraxis bei der Bestimmung der Unabhängigkeit an dieser Kommissionsempfehlung zu orientieren, obwohl diese nicht bindend ist und der europäische Gesetzgeber die Verantwortung für die Definition der Unabhängigkeit ausdrücklich den Mitgliedstaaten zugewiesen hat.

Seraphine Gräfin zu Eulenburg
Taylor Wessing München
Kontakt:
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