Durch diese Änderungen soll vor allem der komplexen und umfangreichen aktienrechtlichen Spezialmaterie Rechnung getragen werden. Die Überlastung der Landgerichte sowie die Besetzung der dort zuständigen Kammern für Handelssachen mit nur einem Berufsrichter konnten dem nur teilweise gerecht werden. In der Vergangenheit wurde in vielen Fällen gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und über das Freigabeverfahren erst in zweiter Instanz final entschieden. Nicht selten wurde dabei die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das Gesetz eröffnet jedoch, anders als beim Anfechtungsverfahren, für das Freigabeverfahren keine Zuständigkeitskonzentration, was zu divergierenden Entscheidungen im Freigabeverfahren und der Berufung in Anfechtungsverfahren führen kann.
2. Weitere prozessuale Erleichterungen
Die früher teilweise schwierige Zustellung des Freigabeantrags, insbesondere an ausländische Antragsgegner, wurde nun dahingehend erleichtert, dass zukünftig auch an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann, der den Antragsgegner im Hauptsacheverfahren vertritt. Zwar haben bereits in der Vergangenheit einige Gerichte diese Praxis akzeptiert, durch die Klarstellung wurde nun aber Rechtssicherheit geschaffen. Ein weiteres Problem bestand darin, dass Anfechtungskläger durch Verzögerung der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zustellung der Klage verschleppen konnten. Durch die Änderung des § 246 Abs. 3 AktG kann die Gesellschaft nun unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichte Klagen, also schon vor Zustellung, einsehen und sich von der Geschäftsstelle Abschriften erteilen lassen. Dies führt zu einer wesentlich schnelleren Bearbeitung der Klageerwiderung und des Freigabeantrags.
3. Einführung eines Bagatellquorums
Nach alter Gesetzeslage konnte ein Freigabebeschluss dann ergehen, wenn die Klage unzulässig, offensichtlich unbegründet oder das Interesse am Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses vorrangig ist. Durch das ARUG wurde ein weiterer Freigabegrund geschaffen. Zukünftig ergeht ein Freigabebeschluss auch dann, wenn der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung (der Hauptversammlung) einen anteiligen Betrag von mindestens EUR 1.000,00 hält. Dies gilt unabhängig von den Erfolgsaussichten der eingereichten Klage und damit auch unabhängig von der Schwere des Rechtsverstoßes. Kleinstanlegern wird damit im Ergebnis ihre Kassationsmacht genommen. Sie werden auf einen rein finanziellen Ausgleich ihrer Nachteile in Form von Schadensersatz verwiesen. Zwischenzeitlich wurde auch durch eine Entscheidung des OLG München in einem noch laufenden Verfahren klargestellt, dass die Frist zum Nachweis nicht verlängert werden kann.
4. Konkretisierung der Interessenabwägung
Bereits vor den Änderungen durch das ARUG sah § 246a Abs. 2 AktG eine Interessensabwägung im Rahmen des Freigabeverfahrens vor. Diese wurde nunmehr durch das ARUG konkretisiert und verschärft. Die in der alten Fassung enthaltenen semantischen Ungenauigkeiten, die in der Entscheidungspraxis immer wieder zu zweifelhaften Auslegungen geführt haben, wurden beseitigt. Es ergeht künftig eine Freigabeentscheidung, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor. Hervorzuheben ist dabei, dass es nicht auf die wesentlichen Nachteile der Aktionärsgesamtheit, sondern allein des klagenden Aktionärs ankommt.
Von dieser Interessensabwägung ist jedoch dann abzusehen, wenn eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt. In diesem Falle hat das Gericht die Freigabe zu versagen. Konkret sollen darunter nur gravierende Rechtsverstöße fallen, in denen es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre, den Beschluss ohne Beurteilung im Anfechtungsverfahren eintragen und umsetzen zu lassen. Nach den Beschlussempfehlungen und Berichten zum Gesetzentwurf des ARUG soll dies zum Beispiel bei Nichtveröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung, einer Beschlussfassung in einer Geheimversammlung oder bei völligem Fehlen der notariellen Beurkundung bei börsennotierten Gesellschaften der Fall sein.
5. Änderung der Rechtsfolge bei Einberufungsmängeln
Mit der Neuregelung des Beschlussmängelrechts geht auch eine Änderung der Nichtigkeitsgründe gemäß § 241 AktG einher, die in ihrer bislang geltenden Fassung zu teilweise untragbaren Gerichtsentscheidungen geführt hatten. Dabei ging es vornehmlich um die Frage, ob und wieweit fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Einberufung zur Hauptversammlung zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führen. Dies hat unter anderem zur heftig umstrittenen Entscheidung im Fall Leica (OLG Frankfurt v. 15.7.2008) geführt. Nun stellt das Gesetz klar, dass ein Beschluss der Hauptversammlung unter anderem nur dann nichtig ist, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 S. 1 oder Abs. 4 AktG einberufen worden war. Der geänderte Abs. 3 S. 1 bestimmt nur noch, dass in der Einberufung die Firma, der Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angegeben werden muss. § 121 Abs. 3 AktG trennt jetzt bewusst zwischen diesen Kernangaben einerseits und der Angabe der Tagesordnung, der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und der Ausübung des Stimmrechts und dem Verfahren über die Stimmrechtsabgabe, insbesondere durch Bevollmächtigte andererseits. Sofern diese weiteren Angaben unvollständig oder falsch in der Einberufung wiedergegeben werden, stellt dies künftig keinen Nichtigkeitsgrund mehr dar. Die Möglichkeit zur Anfechtung bleibt aber in diesem Fall bestehen. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit bestimmte Aktionärskreise immer wieder geringfügige Formalmängel in Hauptversammlungseinladungen für (missbräuchliche) Aktionärsklagen ausgenutzt haben.
6. Zeitlicher Anwendungsbereich des ARUG
Die neuen bzw. geänderten Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung einer Hauptversammlung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31.10.2009 einberufen werden. Dies gilt auch für die Änderungen im Bereich der Einberufungsmängel. Die Neuregelungen zum Freigabeverfahren gelten seit dem 01.09.2009. Das neu eingeführte Bagatellquorum findet dabei aber keine Anwendung auf Freigabeverfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig waren.
7. Fazit
Das ARUG bringt für deutsche Aktiengesellschaften wesentliche Erleichterungen. Allerdings besteht in einigen Fällen auch weiterhin Diskussions- und Nachbesserungsbedarf. So ist zum Beispiel unverständlich, warum in § 245 Nr. 1 AktG für die Anfechtungsbefugnis auf den Aktienbesitz vor der Bekanntmachung der Tagesordnung abgestellt wird, während es bei dem Bagatellquorum auf den Aktienbesitz seit der Bekanntmachung der Einberufung ankommt. Ebenfalls erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum ein Antragsgegner im Freigabeverfahren erst eine Woche nach Zustellung des Freigabeantrags seinen Aktienbestand in Höhe von EUR 1.000,00 nachzuweisen hat. Die Gesellschaft ist so faktisch gezwungen, in ihrem Freigabeantrag auch zu Anfechtungsklagen von solchen Klägern Stellung zu nehmen, die das Bagatellquorum (hinterher) nicht erfüllen.
Dr. Oliver Rothley Taylor Wessing München
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