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Am 18.06.2009 ist im Bundestag das VorstAG beschlossen worden, welches am 05.08.2009 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, 2509 ff.). Wir haben hierzu bereits in unserem eNewsletter Employment 20/09 im Mai 2009 berichtet. Ziel des VorstAG ist es, durch verschiedene Regelungsmechanismen zukünftig bei der Vergütung von Vorständen Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen. Das VorstAG stellt damit eine Reaktion auf die Finanzmarktkrise dar, die ausweislich der Gesetzesbegründung auch von falschen Verhaltensanreizen in den Vergütungssystemen für Vorstandsmitglieder begünstigt wurde. Daher soll künftig nicht (mehr) die Vergütung auf das Erreichen kurzfristiger Parameter ausgerichtet sein (z.B. Börsenkurs, Auftragsvolumen, Erzeugung außerordentlicher Gewinne), sondern auf eine nachhaltige Unternehmensführung, die sich an langfristigen Parametern orientiert. Flankierend wird die Verantwortung des Aufsichtsrats für die Festlegung und Ausgestaltung der Vorstandsvergütung erweitert und Berichts- und Offenlegungspflichten ausgedehnt.
1. Regelungsgegenstände des VorstAG
Nachfolgend sind die verschiedenen Regelungsgegenstände des VorstAG überblicksartig dargestellt: |
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- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Leistungen stehen und darf die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
- Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
- Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.
- Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Eine solche Verschlechterung soll z.B. vorliegen, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann und die Weiterzahlung der Vergütung für die Gesellschaft unbillig wäre. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich. Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet.
- Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf künftig nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrats delegiert werden, sondern muss vom Plenum des Aufsichtsrats getroffen werden.
- Die Haftung des Aufsichtsrats wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet.
- Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet.
- Bei Abschluss der in der Praxis häufig bestehenden sogenannten Directors and Officers Liability-Versicherungen (D&O-Versicherungen) ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren, der nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein darf.
- Bei börsennotierten Gesellschaften kann die Hauptversammlung künftig ein unverbindliches Votum zum System der Vorstandsvergütung abgeben.
- Schließlich dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder börsenorientierter Gesellschaften während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden. Die Karenzzeitregelung gilt nicht, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
2. Probleme bei der Umsetzung
Schon bisher hatte der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsbezüge dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Doch bereits nach alter Rechtslage und auch unter Einbeziehung der Regelung in Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex war das Angemessenheitskriterium wenig konkret. Auch nach der Neufassung von § 87 Abs. 1 AktG stellt sich die Frage, was nunmehr als angemessen zu qualifizieren ist. Nach der Gesetzesbegründung sollen Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit relevant sein und demnach internationale Maßstäbe ausscheiden. Allerdings kann es aus Sicht des Aufsichtsrats im Einzelfall dennoch angezeigt sein, z.B. auch internationale Maßstäbe zu berücksichtigen, sofern es aufgrund der von nationalen Maßstäben abweichenden Vergütungsstruktur internationaler Wettbewerber Schwierigkeiten bereitet, ausreichend qualifizierte Vorstandsmitglieder zu finden. Jedenfalls ist dem Aufsichtsrat zu empfehlen, entsprechende Erwägungen genau zu begründen und zu dokumentieren.
Im Hinblick auf die Neuregelungen für die Festsetzung der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass diese nur für Neuverträge gelten, d.h. für Verträge, die nach Inkrafttreten des VorstAG abgeschlossen wurden/werden. Daher fallen sich automatisch verlängernde Altverträge wohl nicht unter die Neuregelungen. Demgegenüber ist anzunehmen, dass auf verlängerte Altverträge, bei denen eine neue Vergütungsfestsetzung erfolgt, die neue gesetzliche Regelung Anwendung findet. Eine ausdrückliche Regelung hierzu fehlt.
Daneben stellt sich die Frage, wie die Herabsetzung der laufenden Vorstandsvergütung (§ 87 Abs. 2 AktG) und insbesondere die Herabsetzung von nachlaufenden Vorstandsvergütungen (z.B. Pensionsansprüche) unter dem Gesichtspunkt einer (verfassungswidrigen und damit unzulässigen) Rückwirkung des VorstAG zu bewerten ist. Mangels Übergangsregelung und Erläuterung in der Gesetzesbegründung ist ungeklärt, ob die nunmehr bestehende erleichterte Kürzungsmöglichkeit von Vorstandsgehältern bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft (§ 87 Abs. 2 S. 1 AktG) nur für nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Verträge gilt oder ob diese Möglichkeit auch auf Altverträge Anwendung findet. Dabei handelt es sich wohl um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung (Einwirken eines Gesetzes auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft), welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig ist.
Anders stellt es sich aber bei der nunmehr ebenfalls möglichen Herabsetzung von Ruhegehältern innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds dar (§ 87 Abs. 2 S. 2 AktG). Sofern eine solche Herabsetzung Ruhegeldansprüche betrifft, welche vor Inkrafttreten des VorstAG begründet wurden und das Vorstandsmitglied bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, liegt es nahe, die gesetzliche Herabsetzungsregelung – ungeachtet der Tatsache, dass die entsprechenden Ruhegeldansprüche möglicherweise noch nicht fällig sind – als sog. echte Rückwirkung (nachträgliches Eingreifen eines Gesetzes in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte) zu qualifizieren. Die echte Rückwirkung von Gesetzen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig. Jedenfalls ist die für die Kürzung von Pensionsansprüchen vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie zu beachten.
Offen ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Dreijahresfrist mit dem Ende des Dienstvertrags oder dem Ende der Organstellung beginnt. Für letztere Alternative spricht zwar, dass die Anwendung von § 87 Abs. 2 S. 2 AktG grundsätzlich die Organstellung des Vorstandsmitglieds voraussetzt und nicht lediglich das Bestehen eines Dienstvertrags. Allerdings stellt der Gesetzeswortlaut auf das „Ausscheiden aus der Gesellschaft“ ab, was auf eine vertragliche Beendigung hindeutet. Zudem geht es bei Ruhegeldansprüchen in der Sache regelmäßig um Ansprüche, die durch den Dienstvertrag begründet werden und nicht automatisch aus der Organstellung resultieren. Auch insoweit wäre eine Klarstellung wünschenswert. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden in Zukunft möglicherweise nicht (mehr) eine Erfüllung des Vertrags bis zum Vertragsablauf anstreben.
3. Fazit
Das VorstAG gibt dem Aufsichtsrat nach wie vor wenig konkrete Kriterien zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung an die Hand. Insbesondere die Frage der nachträglichen Herabsetzung der Vergütung und von Ruhegeldansprüchen ist hinsichtlich des konkreten Anwendungsbereichs zahlreichen Unsicherheiten ausgesetzt. Gleichwohl sind die längerfristige Ausrichtung von Boni und Tantiemen und die Verlängerung von Aktienoptionen zu begrüßen.
Dr. Adriane Gullo Taylor Wessing München
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