Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17.10.2008 hat der Gesetzgeber auch den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 InsO geändert. Hierüber haben wir bereits in unserem Corporate Newsletter Ausgabe Oktober 2008 berichtet. Eine Überschuldung liegt hiernach erst dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die wesentliche Änderung lag darin, dass das Prognoseelement, mithin die Frage nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens, gegenüber dem vorher verwendeten Überschuldungsbegriff gestärkt wurde. Diese Änderung war allerdings nur als Übergangslösung bis zur Bewältigung der Finanzmarktkrise gedacht. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 wird diese, ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs um drei Jahre verlängert.
Franz Weinberger Taylor Wessing München |