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Um festzustellen, ob ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht vorliegt, verleiht Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003; ABl. L 1/1 vom 04.01.2003) den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis, für eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Ermittlungen in deren Namen und für deren Rechnung zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen (so genannte horizontale Amtshilfe). Der Zweck dieser Regelung folgt aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz, wonach die Durchführung hoheitlicher Akte auf fremdem Staatsgebiet grundsätzlich unzulässig ist. Um eine dezentrale Durchsetzung des europäischen Kartellrechts zu verwirklichen, hat der europäische Gesetzgeber mit Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 nationale Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt, Sachverhalten nachzugehen, in denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten befinden. Von dieser Möglichkeit machen die nationalen Wettbewerbsbehörden inzwischen vermehrt Gebrauch. Die Möglichkeit der horizontalen Amtshilfe hat damit an Bedeutung für Unternehmen in Europa gewonnen.
1. Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH)
Vor kurzem hatte sich der OGH mit dem Antrag des deutschen Bundeskartellamts an die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde auf Amtshilfe bei einer in |
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Österreich notwendigen Nachprüfung (es ging um eine Hausdurchsuchung) zu befassen (OHG vom 15.09.2009, Az.: 16Ok7/09). Dem Sachverhalt lag die Besonderheit zu Grunde, dass die vom Bundeskartellamt beanstandete Verhaltensweise offenbar keine Auswirkungen auf den österreichischen Markt hatte. Aus diesem Grund hatte das – zum Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls angerufene – Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht den Antrag abgewiesen. Der OGH hat dem Antrag des Bundeskartellamts nun stattgegeben und die Voraussetzungen der horizontalen Amtshilfe konkretisiert. Die Entscheidung des OGH hat auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten große Bedeutung, weil sie von nationalen Gerichten und Wettbewerbsbehörden zur Auslegung des Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 bei vergleichbaren Sachverhalten herangezogen werden kann.
Die OGH hat in seiner vorstehenden Entscheidung für ein Amtshilfeersuchen nachfolgende Leitlinien aufgestellt, die allerdings andere mitgliedstaatliche Gerichte und Wettbewerbsbehörden nicht binden. Es ist aber davon auszugehen, dass den Feststellungen des OGH eine gewisse Leitwirkung zukommt:
- Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 gibt weder formelle noch materielle Voraussetzungen für ein Ersuchen um horizontale Amtshilfe vor.
- Die Befugnisse im Rahmen der horizontalen Amtshilfe sind ausschließlich dem nationalen Recht der zur Amtshilfe ersuchten Behörde zu entnehmen. Es ist daher erforderlich, dass die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeantrag Angaben zu sämtlichen Umständen macht, die nach dem geltenden Recht der ersuchten Behörde für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen, insbesondere zum Beispiel das Bestehen eines Anfangsverdachts, von Bedeutung sind. Diese Feststellung des OGH deckt sich mit der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (Netzwerk Bekanntmachung; ABl. C 101/43 vom 27.04.2004), wonach die nationale Wettbewerbsbehörde, wenn sie im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde handelt, nach ihren eigenen Verfahrensregeln und im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungsbefugnisse vorgehen muss. Die Amtshilfe ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde vorliegen. Ermittlungsakte im Ausland dürfen nämlich nicht niedrigeren Anforderungen als im Inland unterliegen. Insoweit geht der OGH über den Wortlaut der Netzwerk Bekanntmachung hinaus.
- Die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 setzt die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts voraus. Das fragliche Unternehmensverhalten muss also zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet sein. Für die Bewilligung eines Amtshilfeersuchens ist aber unerheblich, ob die ersuchte Behörde dafür zuständig ist, den ihr von der ersuchenden Behörde bekanntgegebenen Sachverhalt im Rahmen eines von ihr selbst geführten inländischen Verfahrens unter Anwendung nationalen Kartellrechts zu untersuchen. Nach Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 besteht jedoch nicht die Möglichkeit der horizontalen Amtshilfe zur Untersuchung einer Verletzung nationaler Vorschriften.
- Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung von horizontaler Amtshilfe, und die ersuchte Behörde kann ein Ersuchen insbesondere dann ablehnen, wenn die ersuchende Behörde nicht in der Lage ist, überzeugend darzulegen, dass ein legitimer Anlass für eine Ermittlung besteht und die Ermittlung verhältnismäßig ist.
2. Folgen für die Praxis
Gemäß Art. 12 VO 1/2003 können die durch die ersuchte Behörde gefundenen Beweismittel an die ersuchende Behörde – im Rahmen des so genannten Informationsaustauschs – übermittelt werden. Die ersuchende Behörde kann diese Beweismittel dann in ihrem nationalen Verfahren gegen das betroffene Unternehmen verwenden. In Bezug auf Österreich hat der OGH nunmehr klargestellt, dass die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde – die selbst bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen auf eigene Initiative eher zurückhaltend agiert – anderen Wettbewerbsbehörden horizontale Amtshilfe leisten wird. Damit hat der OGH eine wichtige Entscheidung zur Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VO 1/2003 getroffen, die insgesamt zur Folge haben dürfte, dass nationale Wettbewerbsbehörden innerhalb des Netzwerkes europäischer Wettbewerbsbehörden von nun an häufiger horizontale Amtshilfe in Anspruch nehmen werden. Da die Leistung horizontaler Amtshilfe innerhalb des Netzwerkes zudem auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen dürfte, ist davon auszugehen, dass nationale Wettbewerbsbehörden entsprechenden Ersuchen aufgeschlossen gegenüber stehen. Denn sie wissen, dass sie dann bei Bedarf auch selbst die zur Durchführung von Durchsuchungen in anderen Mitgliedstaaten erforderliche Unterstützung erhalten werden. Diese Tatsache sollte Eingang in Compliance-Schulungen für Unternehmen finden. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass es für mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörden nun wesentlich einfacher ist, Beweismittel zu erlangen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden. Dies ist beispielsweise in solchen Fällen relevant, in denen das betroffene Unternehmen Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder andere Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat unterhält und dort Unterlagen aufbewahrt werden.
Dr. Michael Dietrich Taylor Wessing Düsseldorf
Dr. Peter Philipp Engelhoven Taylor Wessing Hamburg
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