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Die Vorzüge von Schiedsverfahren gegenüber Verfahren vor staatlichen Gerichten, nämlich deren Schnelligkeit, die Möglichkeit, Schiedsrichter mit besonderer Sachkunde zu bestellen, die Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einem staatlichen Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen und insbesondere die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens im Vergleich zur Öffentlichkeit des Zivilprozesses, macht das Schiedsverfahren besonders attraktiv für die Konfliktlösung von gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. So finden sich Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln auch häufig in Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen.
Bislang war der Anwendungsbereich von Schiedsverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten jedoch eingeschränkt. Beschlussmängel- oder Anfechtungsstreitigkeiten, bei denen ein Gesellschafterbeschluss von einzelnen Gesellschaftern angegriffen wird, konnten nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Denn in einem Urteil aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753) hatte der BGH entschieden, dass Anfechtungsstreitigkeiten nicht schiedsfähig seien. Das hatte der BGH damit begründet, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, ebenso wie eine Entscheidung des staatlichen Gerichts, über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses für und gegen alle Gesellschafter wirken würde, unabhängig davon, ob sie sich an dem Schiedsverfahren tatsächlich beteiligten oder überhaupt beteiligen konnten. Besonderes Augenmerk |
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hatte der BGH bei seiner Analyse darauf gelegt, ob die Gesellschafter in gleicher Weise berechtigt sind, an der Auswahl der Schiedsrichter mitzuwirken. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Schiedsverfahren nicht dieselben rechtsstaatlichen Verfahrensstandards gewährleisten könne, die der staatliche Zivilprozess sicherstellt. Daher sei es nicht möglich, einem Schiedsspruch die gleiche Wirkung für und gegen alle Gesellschafter zukommen zu lassen, wie einem Urteil eines staatlichen Gerichts.
Von dieser Rechtsprechung hat sich der BGH nunmehr in einem Urteil vom 06.04.2009 (Az.: II ZR 255/08) gelöst. Hatte er 1996 noch die Auffassung vertreten, dass es einer Initiative des Gesetzgebers bedürfe, um den Anwendungsbereich von Schiedsverfahren auf Beschlussmängelstreitigkeiten zu erweitern, so hat er diese Auffassung nunmehr aufgeben und den Weg zur Schiedsfähigkeit dieser gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung frei gemacht. Das höchste deutsche Zivilgericht stellt klar, dass auch Anfechtungsklagen und Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig sind und die Parteien durch vertragliche Vereinbarungen das Verfahren so gestalten können, dass es die verfahrensrechtlichen Vorgaben des BGH erfüllt: - Die Schiedsvereinbarung muss grundsätzlich in der Satzung der Gesellschaft enthalten sein; alle Gesellschafter müssen ihr zugestimmt haben. Eine Änderung der Satzung, durch die eine Schiedsvereinbarung eingeführt wird, kann also nur einstimmig erfolgen.
- Das Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass alle Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Verfahrens informiert werden. Sie müssen die Gelegenheit haben, sich jedenfalls als Nebenintervenient am Schiedsverfahren zu beteiligen zu können.
- Die Beteiligung aller Gesellschafter auf die Benennung der Schiedsrichter muss sichergestellt sein. Das kann zum Bespiel geschehen, wenn die Benennung bereits in der Satzung oder Schiedsvereinbarung vorgenommen wird. Ebenso ist es möglich, das Benennungsrecht auf eine neutrale Stelle zu übertragen.
- Schließlich muss das Verfahren sicherstellen, dass alle Streitigkeiten über denselben Beschluss vor ein und demselben Schiedsverfahren behandelt werden. Es darf anderen Gesellschaftern nicht möglich sein, wirksam ein weiteres Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren über denselben Streitgegenstand einzuleiten.
Zusammenfassend kann man festhalten: Die Rechtsprechung eröffnet nunmehr die Möglichkeit, Gesellschafterstreitigkeiten ausschließlich durch Schiedsgerichtsverfahren lösen zu lassen. Diese Chancen lassen sich nutzen, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Bei neuen Gestaltungen haben die Parteien die Wahl, entweder eine Schiedsvereinbarung zu treffen, die die Vorgaben des BGH individuell umsetzt, oder eine institutionelle Schiedsordnung einer der bekannten Schiedsorganisationen wie der Internationalen Handelskammer (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu wählen. In diesem Fall ist es wichtig, die jeweilige Schiedsordnung zu analysieren und gegebenenfalls durch individuelle Ergänzungen in der Schiedsvereinbarung an die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Die führende deutsche Schiedsinstitution, die DIS, hat mit Wirkung vom 15.09.2009 ihre Schiedsordnung an die neue Rechtsprechung angepasst und „Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“ eingeführt, die die Vorgaben des BGH umsetzen. Diese Regeln sehen vor, dass alle Gesellschafter, auf die sich die Entscheidung erstrecken soll, am Verfahren beteiligt werden, und setzen diese Beteiligungsrechte im Verfahren um.
Darüber hinaus sollten bestehende Schiedsvereinbarungen einem „TÜV“ unterzogen werden, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welcher Anpassungsbedarf besteht. Dabei ist zu beachten, dass eine Schiedsvereinbarung, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht genügt, nichtig ist. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung bringt unnötiges Konfliktpotential mit sich, da die Parteien schlimmstenfalls zunächst zeit- und kostenintensiv über die Frage Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren streiten, bevor sie zu den inhaltlichen Fragen vorstoßen. Zudem besteht das Risiko, dass aufgrund einer unwirksamen Schiedsvereinbarung Anfechtungsfristen versäumt werden.
Peter Bert, lic.oec.int. Taylor Wessing Frankfurt
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