der EU-Kommission gegen die in Art. 43 EG-Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit. In ihrer Mitteilung vom 01.10.2009 hat die EU-Kommission diese steuerlichen Vergünstigungen zugunsten der WKB nunmehr als beihilferechtswidrige Steuervergünstigung verworfen.
Die ablehnende Entscheidung der EU-Kommission ist aus Sicht der Venture Capital-/Private Equity-Industrie in Deutschland kein herber Verlust, konnte sich die WKB bisher aus verschiedenen Gründen bislang ohnehin nicht durchsetzen. Vielmehr gibt diese Entscheidung der EU-Kommission nun der neuen Bundesregierung Gelegenheit, das schon seit Jahren angekündigte und von der Branche sehnlich erwartete Private Equity-Gesetz zu erarbeiten, das für alle Formen des Private Equity einschließlich Venture Capital einheitliche und verlässliche Rahmenbedingungen gesetzlich regelt. Eine solche gesetzliche Regelung ist aus Sicht der Branche dringend erforderlich, um die gebotene Planungssicherheit zu schaffen. Bisher muss sich die Branche mit einem BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 behelfen, das zahlreiche Zweifelsfragen offen lässt. Ein praxisgerechtes Private Equity-Gesetz wäre eine wesentliche Voraussetzung, Deutschland als Private Equity-/Venture Capital-Standort voranzubringen.
Dr. Bert Kimpel Taylor Wessing Düsseldorf
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