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EU-Kommission verwirft Steuervergünstigungen für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften

 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.2008 beschloss der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen für sogenannte Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften (WKB). Eine WKB sollte nicht  der Gewerbesteuer unterliegen und – unter gewissen Voraussetzungen – sollten die Verlustvorträge der Zielgesellschaft, an der sich die WKB beteiligt, trotz einer an sich gemäß § 8c Abs. 1 KStG schädlichen Anteilsübertragung erhalten bleiben. Beide Maßnahmen sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für WKB verbessern.

Trotz der geplanten steuerlichen Vergünstigungen verhindern die gesetzlichen Anforderungen einen Einsatz von WKB in der Praxis. Weder im Private Equity- noch im Venture Capital-Bereich konnte sich die WKB als Beteiligungsvehikel etablieren. Insbesondere die restriktiven Anforderungen an die Zielgesellschaften von WKB behindern die vom Gesetzgeber erwünschten positiven Effekte auf die Gründungsfinanzierung mit Wagniskapital. So darf die WKB sich nur an jungen, mit maximal EUR 20 Mio. Eigenkapital ausgestatteten Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen und muss sich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anerkennen lassen.
Die eingangs genannten steuerlichen Vorteile für WKB, die zudem ihren Sitz und ihre Geschäftsstellen in Deutschland haben müssen, verstoßen gemäß

 
 

der EU-Kommission gegen die in Art. 43 EG-Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit. In ihrer Mitteilung vom 01.10.2009 hat die EU-Kommission diese steuerlichen Vergünstigungen zugunsten der WKB nunmehr als beihilferechtswidrige Steuervergünstigung verworfen.

Die ablehnende Entscheidung der EU-Kommission ist aus Sicht der Venture Capital-/Private Equity-Industrie in Deutschland kein herber Verlust, konnte sich die WKB bisher aus verschiedenen Gründen bislang ohnehin nicht durchsetzen. Vielmehr gibt diese Entscheidung der EU-Kommission nun der neuen Bundesregierung Gelegenheit, das schon seit Jahren angekündigte und von der Branche sehnlich erwartete Private Equity-Gesetz zu erarbeiten, das für alle Formen des Private Equity einschließlich Venture Capital einheitliche und verlässliche Rahmenbedingungen gesetzlich regelt. Eine solche gesetzliche Regelung ist aus Sicht der Branche dringend erforderlich, um die gebotene Planungssicherheit zu schaffen. Bisher muss sich die Branche mit einem BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 behelfen, das zahlreiche Zweifelsfragen offen lässt. Ein praxisgerechtes Private Equity-Gesetz wäre eine wesentliche Voraussetzung, Deutschland als Private Equity-/Venture Capital-Standort voranzubringen.


Dr. Bert Kimpel
Taylor Wessing Düsseldorf



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