Es bleibt jedoch spannend, wie der Fall in der Rechtsprechung behandelt werden wird, wenn zumindest ein Kläger das Bagatellquorum überschreitet. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum ARUG (BT-Drucksache 16/13098) ist klar vorgegeben, dass nur die vorgebrachten Anfechtungsgründe derjenigen Kläger, die die Grenze erreichen, bei der weiteren inhaltlichen Prüfung durch das OLG zu berücksichtigen sind. Ansonsten wäre das Bagatellquorum letztlich wirkungslos. Diese Frage konnte das OLG München aber offen lassen.
2. Interessenabwägung
Neben dem neuen Bagatellquorum bestehen – wie bereits nach alter Rechtslage – zwei weitere Tatbestände deren Vorliegen zu einer Freigabe führt; zum einen die Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage und zum anderen die zugunsten der Gesellschaft ausfallende Interessenabwägung. Letztere wurde durch das ARUG wesentlich modifiziert. So wurde in der Interessenabwägungsklausel klargestellt, dass eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Anfechtungsklägers bei Vollzug der angegriffenen Maßnahme einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre andererseits zu erfolgen hat. Das Pendel wird hier meist zugunsten der Gesellschaft ausschlagen, da allein die Kosten einer sonst erforderlichen „Wiederholungs“-Hauptversammlung das wirtschaftliche Interesse von Minderheitsaktionären regelmäßig übersteigen dürfte.
Einen wichtigen Aspekt der Interessenabwägungsklausel hat nun das OLG München beleuchtet. Auf Seiten der Gesellschaft ist erforderlich, dass sie ein Interesse an dem „alsbaldigen“ Vollzug des angefochtenen Beschluss haben muss. Das OLG München legt diesen Begriff in der Weise aus, dass der Freigabeantrag innerhalb von drei Monaten nach Zustellung einer Anfechtungsklage erfolgen muss, da ansonsten die Gesellschaft kein Interesse an einem alsbaldigen Vollzug des Beschlusses erkennen lasse. Das Gericht zieht damit eine Parallele zu der dem OLG auferlegten Dreimonatsfrist für die Entscheidung über den Freigabeantrag. Dabei lässt das OLG München jedoch außer Betracht, dass dem Freigabeverfahren, das als Eilverfahren zugunsten der antragstellenden Aktiengesellschaft konzipiert ist, sowohl eine Antragsfrist als auch die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes fremd ist. Es erscheint damit zweifelhaft, ob diese Auslegung des OLG gesetzeskonform ist. Da das OLG nunmehr aber erst- und letztinstanzlich entscheidet, sollte eine antragstellende Aktiengesellschaft diese Frist – jedenfalls in München – berücksichtigen.
3. Ausblick
Der Beschluss des OLG München hat gezeigt, dass die durch das ARUG eingeführten Neuregelungen noch Spielraum für Interpretationen und Diskussion lassen. Das Ziel, rechtmissbräuchliche Anfechtungsklagen von Berufklägern einzudämmen, ist mit der Neuregelung des Freigabeverfahrens näher gerückt. Die neue Wochenfrist zum Nachweis des Aktienbesitzes ist streng als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu behandeln. Interessant ist die Frage, welche Bedeutung dem Sachvortrag eines Klägers zukommt, der im Freigabeverfahren keinen Aktienbesitz im Nennbetrag von 1.000 Euro nachweisen kann. Konsequenterweise wäre dieser mit seinen Rügen im Freigabeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass ggf. bei der Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit im Freigabeverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss als im Hauptsacheverfahren. Die vom OLG München rechtsfortbildend eingeführte Antragsfrist von drei Monaten ist zwar abzulehnen, muss in der Praxis dennoch (zunächst) berücksichtigt werden.
Dr. Dirk Lorenz Taylor Wessing München Kontakt: d.lorenz@taylorwessing.com
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