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Die Nutzung einer Insiderinformation aus der Sicht des EuGH

 

Mit seinem Urteil vom 23.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, wann eine Nutzung einer Insiderinformation i.S.v. Art. 2 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie vorliegt. Hiernach ist es Personen, die über eine Insiderinformation verfügen, zu untersagen, unter Nutzung derselben, bestimmte Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG umgesetzt. Nach deutschem Recht ist es demnach verboten unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.


1. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung

In rechtlicher Hinsicht betrifft die Entscheidung des EuGH die in Deutschland umstrittene Auslegung des Begriffs "Verwendung" und die damit einhergehende Frage, ob der strafbewehrte Verwendungstatbestand eine Kausalität zwischen dem Wissen um die Insiderinformation und der Insiderhandlung selbst verlangt. Reicht es also für ein verbotenes Insidergeschäft bereits aus, dass ein Insider, der eine Insiderinformation besitzt, ein Geschäft mit den betroffenen Finanzinstrumenten tätigt, oder muss außerdem nachgewiesen werden, dass diese Person die Information in Kenntnis der Sache, also bewusst genutzt hat?

 
 


Der vor Inkrafttreten des AnSVG geltende Gesetzeswortlaut, der auf das Ausnutzen einer Insiderinformation abgestellt hat, war sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung als zweckgerichtetes Handeln verstanden worden. Dies führte in aller Regel zur Straflosigkeit, da der Nachweis der Kausalität erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat. Insbesondere bei verschiedenen Motiven des Täters für den Erwerb oder die Veräußerung der Insiderpapiere war kaum festzustellen, welche nun kausal für die Tathandlung waren.


2. Faktische Bindungswirkung der Entscheidung

Der Gerichtshof hatte diese Streitfrage nun aufgrund der Vorlage eines belgischen Gerichts zu entscheiden. Zwar haben Entscheidungen des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nur Bindungswirkung im konkret zu entscheidenden Rechtsstreit. Dennoch kann angenommen werden, dass dieses Urteil eine über den konkreten Fall hinaus gehende faktische Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Nutzung einer Insiderinformation" bzw. des nationalen Begriffs "Verwendung" haben wird.


3. Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des EuGH definiert die Marktmissbrauchsrichtlinie den Tatbestand des verbotenen Insidergeschäfts dadurch, dass es sich auf zwei Typen von Tatbestandsmerkmalen bezieht. Zum einen auf die Personen, die von seinem Anwendungsbereich erfasst werden (Insider), und zum anderen auf die tatsächlichen Handlungen, die das Geschäft bilden (Erwerb, Veräußerung). Darüber hinaus bestimmt die Richtlinie keine ausdrücklichen subjektiven Voraussetzungen, die sich auf den Vorsatz beziehen, der das Insidergeschäft geleitet hat. Es ist weder ein ausdrücklicher Nachweis erforderlich, dass die Insiderinformation für die Entscheidung, das fragliche Geschäft zu tätigen, bestimmend war, noch sieht die Richtlinie ausdrücklich vor, dass der Insider sich des Insidercharakters der ihm bekannten Information bewusst gewesen sein muss. Der EuGH sieht insbesondere in der Ersetzung von "ausnutzen" durch "nutzen" durch die Marktmissbrauchsrichtlinie einen Hinweis darauf, dass die Insidergeschäfte (nunmehr) in objektiver Weise definiert werden, ohne dass hier der sie tragende Vorsatz ausdrücklich einbezogen worden wäre.


4. Vermutungswirkung

Kernaussage der Entscheidung ist, dass durch die Erfüllung der festgelegten Tatbestandsmerkmale nunmehr vermutet wird, dass der Täter auch mit Vorsatz gehandelt hat.

Der EuGH begründet diese Vermutungswirkung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen einem Insider und dem Emittenten und der hieraus folgenden besonderen Verantwortung des Insiders. Weiterhin kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die jeweilige Insiderinformation grundsätzlich als integraler Bestandteil des Entscheidungsprozesses angesehen werden muss, der dem Erwerb oder der Veräußerung zu Grunde liegt. Nur so kann nach den Entscheidungsgründen die Integrität der EU-Finanzmärkte sichergestellt und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte gestärkt werden.

Nach Ansicht des EuGH wird durch die Vermutung, nach der sich der Vorsatz implizit aus der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale ergibt, auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt, da die Vermutung widerlegbar ist und die Verteidigungsrechte gewahrt sind. Diese Ansicht ist jedoch im bisher erschienenen Schrifttum auf Ablehnung gestoßen. Hiernach kann nur von einem Erfahrungssatz, nicht aber von einer Vermutung gesprochen werden, die den Nachweis eines Tatvorsatzes ersetzt. Es bleibt damit abzuwarten, wie die deutsche Justiz die Rechtsauffassung des EuGH in Einklang mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung bringen will.


5. Praxisfolgen

War es bislang im Zusammenhang mit außerbörslichen Paketerwerben zur Vermeidung eines Insiderdelikts bereits vor Durchführung einer Due Diligence-Prüfung dringend zu empfehlen, einen Gesamtplan (sog. Masterplan) zu fassen und insbesondere die Eckpunkte der Transaktion und die Zahl der Insiderpapier, hinsichtlich derer Erwerbsabsicht besteht, schriftlich zu dokumentieren, so ist dies nunmehr unverzichtbar. Um auf entsprechende Ermittlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schnellstmöglich reagieren zu können, sollte eine umfassende Dokumentation an der Hand sein, die belegt, dass die Kenntnis etwaiger Insiderinformationen keine Rolle für den jeweiligen Paketdeal gespielt hat.


Dr. Oliver Rothley
Taylor Wessing München
Kontakt: o.rothley@taylorwessing.com

Franz Weinberger
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