1. Jüngste Rechtsprechung des BGH zur Haftung nach § 25 HGB
Der ersten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 321/08, WM 2009, 2285) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein unter der Firma "Automobile R. e.K." tätiger Gebrauchtwagenhandel mit Autowerkstatt zunächst auf eine GmbH übertragen wurde, die unter "Autohaus R. GmbH", später unter "J.R. Auto- und Servicehaus GmbH" firmierte, dann aber auf zwei weitere GmbHs übertragen wurde, die unter "R Automobile GmbH" und "R Service GmbH" firmierten. Die "R. Automobile GmbH" wurde für Verbindlichkeiten der "Automobile R. e.K." in Anspruch genommen. Der BGH entschied, der kurzfristig abweichende Auftritt eines Unternehmens unter anderer Firma hindere die Anwendung des § 25 HGB nicht, wenn die Kontinuität der alten und jetzigen Firma aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben sei. Davon sei auszugehen, wenn Anhaltspunkte wie z.B. die Fortführung der Firma in denselben Räumlichkeiten unter derselben Anschrift, mit denselben Telefonnummern und unter der gleichen Internet-Adresse mit im Wesentlichen unveränderten Internet-Auftritt gegenüber dem unveränderten Kundenstamm vorliegen. Einer Unternehmensfortführung stehe es auch nicht entgegen, dass das frühere einheitliche Unternehmen von zwei Gesellschaften fortgeführt werde und die fortführende Gesellschaft einen geringeren Umsatz als die ursprüngliche Gesellschaft erziele.
In der zweiten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 07.12.2009, Az. II ZR 229/08, WM 2010, 82) hatte der beklagte Erwerber den Geschäftsbereich "Adressen" des Veräußerers und mit diesem lediglich 10 Prozent der Mitarbeiter und nur einen Bruchteil der betrieblichen Anlagen übernommen. Der Geschäftsbereich "Lettershop" mit 90% der Mitarbeiter und den wesentlichen betrieblichen Anlagen wurde nicht übernommen. Der BGH ging dennoch von einer Haftung für Altverbindlichkeiten wegen Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB aus. Es sei zwar nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt worden; aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs habe es sich dabei aber um den Schwerpunkt des Unternehmens und den für den Wert des Unternehmens wesentlichen Unternehmensteil gehandelt.
2. Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister
In den beiden Entscheidungen hat der BGH seine langjährige gefestigte Rechtsprechung zu § 25 HGB bestätigt. Auch Teilerwerbe von Handelsgeschäften oder zwischenzeitliche Umfirmierungen verhindern nicht, dass der Erwerber für Altverbindlichkeiten des Veräußerers haftet. Es reicht hierfür aus, dass lediglich der Kern des betriebenen Geschäfts oder der Kern der bisherigen Firma weitergeführt werden.
Um die Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenfortführung zu begrenzen, können alle Altgläubiger über einen zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten Haftungsausschluss informiert werden. Das erweist sich - mit Ausnahme der Mitteilung an die wichtigsten Gläubiger - selten als praxisgerecht. Es bietet aber § 25 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, einen im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages vereinbarten Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten im Handelsregister eintragen zu lassen. Der Haftungsausschluss entfaltet gegenüber Dritten nur dann Wirkung, wenn er unverzüglich nach Geschäftsübernahme im Handelsregister eingetragen wird.
§ 25 Abs. 2 HGB spricht dabei nur von einer Eintragung "im Handelsregister". Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass bei Fortführung eines Handelsgeschäfts nur ein Registerblatt unter gleicher HRA- oder HRB-Nummer betroffen ist, wie etwa bei der Unternehmensverpachtung oder bei Übertragung des Geschäfts eines Einzelkaufmannes auf eine offene Handelsgesellschaft. Ist die Ausgangslage aber ein Asset-Deal zwischen zwei Gesellschaften, so empfiehlt sich die Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister zu beiden Geschäftszeichen, dem des Veräußerers und dem des Erwerbers.
3. Praxishinweis
Wird im Unternehmenskaufvertrag kein vollständiger Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten vereinbart, sondern haftet der Erwerber in Einzelfällen beispielweise für Garantieansprüche aus übernommenen Kundenverträgen, so kann im Handelsregister durchaus eine differenzierende Eintragung erfolgen. Eine Eintragung im Handelsregister des Veräußerers (VX GmbH) könnte beispielsweise lauten:
"Die Gesellschaft hat den Teilbetrieb "X" an die KX GmbH mit Wirkung zum 01.01.2010 veräußert und in die Fortführung des Geschäfts unter Beibehaltung des bisherigen Firmenbestandteils "X" eingewilligt. Die Haftung des Erwerbers für im veräußerten Teilbetrieb begründete Verbindlichkeiten des Veräußerers ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für bis zum 31.12.2009 begründete Verbindlichkeiten aus den Kundenverträgen, die in den bei Gericht eingereichten Unterlagen bezeichnet sind."
Bei der Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister des Erwerbers (KX GmbH) würde man entsprechend formulieren:
"Die VX GmbH hat den Teilbetrieb "X" an die Gesellschaft mit Wirkung zum 01.01.2010 veräußert und in die Fortführung des Geschäfts unter Beibehaltung des bisherigen Firmenbestandteils "X" eingewilligt. Die Haftung des Erwerbers für im veräußerten Teilbetrieb begründete Verbindlichkeiten des Veräußerers ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für bis zum 31.12.2009 begründete Verbindlichkeiten aus den Kundenverträgen, die in den bei Gericht eingereichten Unterlagen bezeichnet sind."
Die Eintragungspraxis in den verschiedenen Registergerichten kann hier durchaus voneinander abweichen. Die vorherige Rücksprache mit einem mit der örtlichen Praxis vertrauten Rechtsanwalt und ggf. mit dem zuständigen Registergericht ist daher zu empfehlen.
Dr. Jens Wolf Taylor Wessing Hamburg Kontakt: j.wolf@taylorwessing.com
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