Ein ausgeschiedener Handelsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach Vertragsbeendigung nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während der Vertretertätigkeit selbst geworben hat. Diesen Grundsatz hat der BGH mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. I ZR 28/06, NJW 2009, 1420 ff.) betreffend einen Versicherungs(unter)vertreter im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (Az. I ZR 294/90, NJW 1993, 1786 ff.) bestätigt und damit den Inhalt des gesetzlichen Verwer-tungsverbots aus § 90 HGB bzw. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG klargestellt. Im Schrifttum vertretenen Gegenauffassungen, wonach der Handelsvertreter Kundenlisten, die er durch Gewinnung neuer Kunden selbst entwickelt hat, nach Vertragsbeendigung generell oder zumindest dann verwerten dürfe, wenn und soweit der Handelsvertreter auf die Verwertung zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage angewiesen ist, hat sich der BGH ausdrücklich nicht angeschlossen.
Das gesetzliche Verwertungsverbot betrifft Kundendaten, die dem Handelsvertreter aufgrund während seiner Tätigkeit angefertigter schriftlicher oder digitaler Aufzeichnungen bekannt sind (auch dann, wenn er die Kundendaten z.B. auf einem privaten Notebook abgespeichert hat). Ferner muss bereits eine Geschäftsbeziehung des früheren Dienstherrn zu den betreffenden Kunden bestehen. Für Kundendaten, die z.B. schon gar kein Geschäftsgeheimnis darstellen, weil sie jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können, oder die dem Handelsvertreter im Gedächtnis geblieben sind, gilt das Verwertungsverbot nicht. Ferner hat der BGH klargestellt, dass das Verwertungsverbot nicht für Versicherungsmakler gilt, da diese im Auftrag des Kunden tätig werden (§ 59 Abs. 3 VVG) und geworbene Kunden damit auch als eigene Kunden des Maklers anzusehen sind. Dr. Sonja Ackermann Taylor Wessing München Kontakt: s.ackermann@taylorwessing.com |