| |
Die EU Kommission hat eine Internetplattform eingerichtet, die es Herstellern künftig ermöglicht, gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten ihrer Meldepflicht über erkannte Produktgefahren und die dagegen eingeleiteten Abwehrmaßnahmen, wie z.B. Rücknahmen des Produktes aus dem Handel, Verbraucherwarnungen oder Rückrufaktionen, nachzukommen.
Zum Hintergrund: Nach der EU Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) sind Hersteller EU-weit verpflichtet, umgehend die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren, wenn sie wissen oder eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt Gefahren ausgehen können. Dabei haben Hersteller (und ihnen gleichgestellt u.a. die sog. Quasi-Hersteller und EU-Importeure) die Behörden zugleich über die von ihnen geplanten und ggf. bereits veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu informieren (vgl. in Deutschland: § 5 Abs. 2 Geräteproduktsicherheitsgesetz (GPSG)).
Diese gelegentlich als „Selbstanschwärzung“ bezeichnete Meldepflicht stellt Hersteller nicht nur vor Probleme, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine Meldung und Gefahrabwehrmaßnahmen tatsächlich erforderlich sind (und wenn ja, welche). Hat ein Hersteller sich zur Meldung entschieden, so ergeben sich oft erhebliche praktische Folgeprobleme, denn die Meldepflicht besteht nicht nur im eigenen Land, sondern auch gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden in allen anderen (bis zu 27) Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Produkte in Verkehr gelangt sind. Versäumt ein Hersteller eine Meldung bei der ausländischen Behörde, so drohen nicht nur Sanktionen nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaates. Vor allem kann eine unterbliebene Meldung das Vertrauensverhältnis mit der ausländischen Aufsichtsbehörde belasten und Alleingänge der Behörde unter Anordnung potentiell exzessiver Maßnahmen provozieren. Eine sorgfältige Koordination und Abstimmung der Meldungen an die relevanten Behörden ist daher für jeden Hersteller (auch im Interesse seiner ausländischen Vertriebspartner) in der Praxis sehr wichtig.
|
|
|
| |
Die neue Internetplattform ermöglicht es nun, eine Meldung mittels eines Formulars gleichzeitig an die Behörden in allen vom Hersteller benannten Mitgliedstaaten zu richten. Dabei können dem Formular weitergehende Erläuterungen beigefügt werden, wovon regelmäßig Gebrauch gemacht werden sollte. Die neue Internetplattform wird sich in der Praxis noch bewähren müssen. Auch wird in vielen Fällen eine ggf. gleichzeitige individuelle Kontaktaufnahme mit einzelnen Behörden (und stets auch der heimischen Aufsichtsbehörde) ratsam bleiben. Gleichwohl bietet die neue Internetplattform Herstellern jedenfalls eine sinnvolle Ergänzung der ihnen im Krisenfall zur Verfügung stehenden Kommunikationswerkzeuge.
Dr. Henning Moelle, LL.M. Taylor Wessing Frankfurt Kontakt: h.moelle@taylorwessing.com
Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gern ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. E-Mail der Redaktion: newslettercommercial@taylorwessing.com
Für den Empfang weiterer Taylor Wessing Newsletter zu den Themengebieten Employment, IT und Corporate etc. können Sie sich hier anmelden.
Dieser Newsletter enthält nur eine Auswahl von relevanten Themen zum Wirtschaftsrecht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. |