Der BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az.: III. ZR 299/08) hat sich kürzlich grundlegend zur Frage der Zulässigkeit der Bereitstellung von Online-Rechnungen auf Internet-Portalen geäußert. Demnach sind solche Online-Rechnungen grundsätzlich zulässig, wenn der Kunde die Wahl zwischen einer Brief-Rechnung und einer Online-Rechnung hat und ausdrücklich klargestellt wird, dass die Online-Rechnung über die Information des Rechnungsbetrages hinaus rechtlich unverbindlich ist.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Erwägung, dass die freiwillige Wahl einer Online-Rechnung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen könne. Zwar sei das ausschließliche Anbieten einer Online-Rechnungsstellung wohl als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit als unzulässige AGB-Bestimmung anzusehen, da sich der elektronische Rechtsverkehr derzeit noch nicht als allgemein üblich durchgesetzt habe (das Gericht dachte hier wohl an Rechtskreise, die ihre Verträge noch nicht mit dem Computer verwalten können oder möchten). Jedoch sei die freiwillige Wahl einer solchen Online-Rechnung nicht problematisch, da damit sogar den Kunden, die hierfür ein praktisches Bedürfnis und die entsprechenden technischen Möglichkeiten haben, entgegengekommen werde.
Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass weder aus den bürgerlich-rechtlichen noch den telekommunikations-rechtlichen Vorschriften eine tatsächliche Pflicht zur schriftlichen (§ 126 BGB) Rechnungserstellung folgt. Mit Blick auf § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang eintreten kann, sei jedoch erforderlich, dass der Verwender der AGB gegenüber seinem Vertragspartner hinreichend klarstellt, dass diese Folge durch eine Online-Rechnung nicht herbeigeführt wird. Eine solche verzugsauslösende Rechnung erfordert nach Auffassung des BGH zumindest eine textliche Fixierung, wozu die alleinige Bereitstellung der Online-Rechnung (noch) nicht ausreiche. |