Taylor Wessing - Newsletter

Neues Handelsvertreterrecht erfordert Prüfung der Vertrags- und Konzernstrukturen

 

Das Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (Rechtssache Semen / Deutsche Tamoil GmbH) führte zu einer Änderung des deutschen Handelsvertreterrechts in § 89 b Abs. 1 Satz 1 (mit Wirkung zum 05.08.2009); das Abstellen auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters wurde eliminiert. Es kommt nunmehr maßgeblich auf die dem Unternehmer aus der Geschäftsverbindung verbleibenden Vorteile an. Wie der EuGH weiter festgestellt hat, sind jedoch Vorteile Dritter (z.B. anderer Konzernunternehmen) nur zu berücksichtigen, wenn der Handelsvertretervertrag vorsieht, dass der Vertreter auch für Konzernunternehmen vermittelt.

Gerade dies ist nicht unüblich (insbesondere in der Versicherungsbranche), hat nun aber weitreichende Konsequenzen, wenn auf alle Vorteile abgestellt wird, die Konzernunternehmen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden haben. Moderne CRM-Systeme und das allgemeine Bestreben, Umsatz durch Cross Selling zu erhöhen, tun ihren Teil dazu. In solchen Fällen wird der Wert des Kundenstammes auf konzernweiter Basis zu bemessen sein.

Dem Handelsvertreter stehen bereits bislang weitgehende Rechte auf Erteilung eines Buchauszuges und Bucheinsicht (§ 87 c HGB) zu. Diese decken aber nur seine Provisionsansprüche ab. Kommt es nun für die Berechnung der Ausgleichsansprüche auf den naturgemäß schwer zu beziffernden Wert des Kundenstammes an, wird man dem Handelsvertreter dafür womöglich einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmer gemäß § 242 BGB einräumen; ferner ist denkbar, dass ein Gericht die Vorlage von entsprechenden Informationen gemäß § 142 ZPO anordnet.

Bislang waren Einwendungen des Unternehmers, entsprechende Informationen seien nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten (etwa einer Konzerngesellschaft) vorhanden, wenig beachtlich. Bereits in seinem Urteil

 
 

vom 31.03.2001, Az.: VIII ZR 149/99, hat der BGH jedoch festgehalten, dass ein Unternehmen sich entsprechende Informationen von seiner Partnergesellschaft verschaffen müsse. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2008, Az.: I ZB 68/08, konkretisiert und ausgeführt, die verurteilte Konzergesellschaft müsse alles ihr Zumutbare tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen, notfalls müsse sie die andere Konzerngesellschaft verklagen. In seinem Urteil vom 17.09.2009, Az: I ZB 67/09, hat der BGH für den oben genannten Buchauszug bestätigt, dass der Handelsvertreter einen solchen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers erstellen lassen kann.

Es drohen demnach empfindliche Auskunftsersuchen, die womöglich den ganzen Konzern betreffen und den tatsächlichen Wert des Kundenstammes offen legen können. Konzernweite Vermittlerverträge sollten daher auf den Prüfstand gestellt werden.


Dr. Martin Rothermel
Taylor Wessing München
Kontakt:
m.rothermel@taylorwessing.com

 



Sie brauchen detailliertere Informationen?
Sie hätten gern ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe?
Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
E-Mail der Redaktion: newslettercommercial@taylorwessing.com



Für den Empfang weiterer Taylor Wessing Newsletter zu den Themengebieten Employment, IT und Corporate etc. können Sie sich hier anmelden.


Dieser Newsletter enthält nur eine Auswahl von relevanten Themen zum Wirtschaftsrecht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

 

TAYLOR WESSING PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT
von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour
Sitz Düsseldorf, AG Essen, PR 1530

Website www.taylorwessing.com

Diese Nachricht (inklusive aller Anhänge) ist vertraulich. Sie darf ausschließlich durch den vorgesehenen Empfänger und Adressaten gelesen, kopiert oder genutzt werden. Sollten Sie diese Nachricht versehentlich erhalten haben, bitten wir, den Absender (durch Antwort-E-Mail) hiervon unverzüglich zu informieren und die Nachricht zu löschen. Jede unerlaubte Nutzung oder Weitergabe des Inhalts dieser Nachricht, sei es vollständig oder teilweise, ist unzulässig. Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Nachrichten an den Absender nicht für fristgebundene Mitteilungen geeignet sind. Fristgebundene Mitteilungen sind daher ausschließlich per Post oder per Telefax zu übersenden. Wir sind im Verbund mit unseren englischen, französischen und deutschen Partnern an den Standorten Berlin, Brüssel, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, München und Paris tätig sowie mit einer Repräsentanz in Beijing und Shanghai vertreten.

This message (including any attachments) is confidential and may be privileged. It may be read, copied and used only by the intended recipient. If you have received it in error please contact the sender (by return E-Mail) immediately and delete this message. Any unauthorised use or dissemination of this message in whole or in part is strictly prohibited. Please note that, for organisational reasons, the personal E-Mail address of the sender is not available for matters subject to a deadline. Please send, therefore, matters subject to deadline exclusively by mail or by fax. We operate in combination with our associated English, French and German Partnership in Berlin, Brussels, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, Munich & Paris and are represented in Beijing and Shanghai.