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Das Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (Rechtssache Semen / Deutsche Tamoil GmbH) führte zu einer Änderung des deutschen Handelsvertreterrechts in § 89 b Abs. 1 Satz 1 (mit Wirkung zum 05.08.2009); das Abstellen auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters wurde eliminiert. Es kommt nunmehr maßgeblich auf die dem Unternehmer aus der Geschäftsverbindung verbleibenden Vorteile an. Wie der EuGH weiter festgestellt hat, sind jedoch Vorteile Dritter (z.B. anderer Konzernunternehmen) nur zu berücksichtigen, wenn der Handelsvertretervertrag vorsieht, dass der Vertreter auch für Konzernunternehmen vermittelt.
Gerade dies ist nicht unüblich (insbesondere in der Versicherungsbranche), hat nun aber weitreichende Konsequenzen, wenn auf alle Vorteile abgestellt wird, die Konzernunternehmen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden haben. Moderne CRM-Systeme und das allgemeine Bestreben, Umsatz durch Cross Selling zu erhöhen, tun ihren Teil dazu. In solchen Fällen wird der Wert des Kundenstammes auf konzernweiter Basis zu bemessen sein.
Dem Handelsvertreter stehen bereits bislang weitgehende Rechte auf Erteilung eines Buchauszuges und Bucheinsicht (§ 87 c HGB) zu. Diese decken aber nur seine Provisionsansprüche ab. Kommt es nun für die Berechnung der Ausgleichsansprüche auf den naturgemäß schwer zu beziffernden Wert des Kundenstammes an, wird man dem Handelsvertreter dafür womöglich einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmer gemäß § 242 BGB einräumen; ferner ist denkbar, dass ein Gericht die Vorlage von entsprechenden Informationen gemäß § 142 ZPO anordnet.
Bislang waren Einwendungen des Unternehmers, entsprechende Informationen seien nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten (etwa einer Konzerngesellschaft) vorhanden, wenig beachtlich. Bereits in seinem Urteil |
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vom 31.03.2001, Az.: VIII ZR 149/99, hat der BGH jedoch festgehalten, dass ein Unternehmen sich entsprechende Informationen von seiner Partnergesellschaft verschaffen müsse. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2008, Az.: I ZB 68/08, konkretisiert und ausgeführt, die verurteilte Konzergesellschaft müsse alles ihr Zumutbare tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen, notfalls müsse sie die andere Konzerngesellschaft verklagen. In seinem Urteil vom 17.09.2009, Az: I ZB 67/09, hat der BGH für den oben genannten Buchauszug bestätigt, dass der Handelsvertreter einen solchen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers erstellen lassen kann.
Es drohen demnach empfindliche Auskunftsersuchen, die womöglich den ganzen Konzern betreffen und den tatsächlichen Wert des Kundenstammes offen legen können. Konzernweite Vermittlerverträge sollten daher auf den Prüfstand gestellt werden.
Dr. Martin Rothermel Taylor Wessing München Kontakt: m.rothermel@taylorwessing.com
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