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Nationale Überprüfung ausländischer AGB

 

Neue BGH-Rechtsprechung zur EuGVVO, Rom-II-VO, EGBGB (bald Rom-I-VO) und europäischem Verbraucherschutzrecht

Die Frage taucht oft auf: Kann man mit deutschen Kunden auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem anderen als deutschem Recht unterstehen, Geschäfte machen?

Bekanntermaßen ist dies nach dem auf dem EVÜ von 1980 basierenden EGBGB (dortiger Art. 27) möglich, sofern es sich nicht um einen sog. Binnensachverhalt handelt (Art. 27 Abs. 3 EGBGB); gleichermaßen gilt dies für die am 17.12.2009 in Kraft tretende Rom-I-VO (Art. 3 Rom-I-VO). Knifflig ist dies jedoch bei Verträgen mit Verbrauchern, weil diese besonderem Schutz unterstehen (siehe Art. 29 EGBGB, bald Art. 6 Rom-I-VO).

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 09.07.2009, Az.: X a ZR 19/08) standen Luftbeförderungsbedingungen einer lettischen Fluggesellschaft nach lettischem Recht auf dem Prüfstand. Kläger war ein Verbraucherschutzverein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.

Ein solcher Verbandskläger könne nach dem BGH seinen Unterlassungsanspruch auf das jeweilige nationale Recht des Landes stützen, in dem die ausländischen AGB verwendet worden sind oder wahrscheinlich verwendet werden; dies ergebe sich aus Art. 6 und Art. 4 der Rom-II-VO. Die Verwendung von missbräuchlichen AGB würde insofern als unerlaubte Handlung anzusehen sein. Entgegen den Vorinstanzen sei aber auf die AGB nicht deutsches, sondern lettisches Recht anzuwenden, dies habe das Oberlandesgericht nicht richtig bzw. nicht in der richtigen Art und Weise gewürdigt und daher wurde der Rechtsstreit vom BGH dorthin zurückverwiesen. Die für Verbraucherverträge maßgebliche Günstigkeitsbetrachtung (Art. 29 EGBGB, Art. 6 Rom-I-VO) ist nicht einschlägig, weil Beförderungsverträge explizit ausgenommen sind.

 
 

Da in den Beförderungsbedingungen keine Rechtswahlklausel enthalten war, subsumierte der BGH über Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Kriterium der engsten Verbindung und kam zu dem Schluss, dass die charakteristische Leistung von der Hauptniederlassung der lettischen Fluggesellschaft in Lettland erbracht wird (Hinweis: Art. 5 Rom-I-VO enthält nun besondere Regelungen für Beförderungsverträge). Einen sog. Binnensachverhalt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB, Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO) lehnte der BGH ab, auch wenn die Flugreisen im Internet über eine „de“-Domain buchbar sind; ferner sei in der vorliegenden abstrakten Fallgestaltung (wohl gemerkt wurde der Prozess von einem Verbraucherschutzverband ausgelöst) nicht anzunehmen, dass der Abflugs- und Ankunftsort in Deutschland liege.

Wiederholt hat der BGH darüber hinaus bestätigt, dass den allgemeinen deutschen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein international zwingender Geltungsanspruch (im Sinne des Art. 34 EGBGB, Art. 9 Rom-I-VO) zukommt. Grund dafür ist, dass bei international zwingenden Vorschriften, sog. Eingriffsnormen, öffentliche Gemeinwohlinteressen im Raum stehen müssen. Die AGB-Regelungen des deutschen Schuldrechts würden demgegenüber nur den Schutz des strukturell unterlegenen Vertragspartners bezwecken. Ein bloß „reflexartiger Schutz von Gemeinwohlinteressen“ reicht jedoch nicht dafür aus, eine Vorschrift als international zwingend anzusehen.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der EuGH am 04.06.2009 (Az.: C-243/08) festgestellt hat, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, verbraucherschützende Vorschriften zu überprüfen (konkret ging es um einen Mobilfunkvertrag), auch wenn sich der Verbraucher nicht explizit darauf beruft.

Letztlich macht dies deutlich, dass nationales Verbraucherschutzrecht immer stärker in den Vordergrund rückt und auch von den jeweiligen nationalen Verbandsklageinstitutionen nachgehalten werden kann. Dies sollte bei sämtlichen Bedingungen internationaler Konzerne im Auge behalten werden.

Dr. Martin Rothermel
Taylor Wessing München
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