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Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

 

Wird ein Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen tätig, ohne dass die im Handelsvertretervertrag hierfür vorgesehene Zustimmung des Unternehmers vorliegt, so kann der Unternehmer den Vertrag gemäß § 89 a Abs. 1 HGB außerordentlich fristlos kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf (OLG München, Beschluss vom 24.03.2009 – U 5575/08).

Das OLG München bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 981 ff.; NJW-RR 2001, 677 ff.), wonach der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot grundsätzlich einen solch schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters nach § 86 Abs. 1 HS 2 HGB darstellt, dass der Unternehmer zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist.

Soweit zwischen Handelsvertreter und Unternehmer vereinbart ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit des Handelsvertreters für ein Konkurrenzunternehmen von der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers abhängig ist, kann eine solche nicht durch Schweigen fingiert werden. Vorliegend berief sich der Handelsvertreter darauf, dass er dem Unternehmer schriftlich mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden und er insoweit von dessen Einverständnis ausgehe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Das OLG München stellte klar, dass ein solcher Hinweis auf die unterstellte Zustimmung des Unternehmers nicht genügt, um dessen ausdrücklich vorgesehene schriftliche Zustimmung zu ersetzen.

Schließlich erachtete das OLG München – insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 677, 679, NJW-1999, 1481, 1483) – eine Abmahnung für entbehrlich, da in der ohne Zustimmung des Unternehmers erfolgten Aufnahme der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ein solch schwerwiegender Vertragsverstoß des Handelsvertreters und ein solch gewichtiger Vertrauensbruch zu sehen sei, dass eine erfolgreiche Abmahnung die Vertrauensbasis nicht wieder hätte herstellen können.


Dr. Peter Hofbauer
Taylor Wessing München
Kontakt:
p.hofbauer@taylorwessing.com

 
 

 



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