Taylor Wessing - Newsletter

Der Vertrag von Lissabon - Abschied von der Europäischen Gemeinschaft?

 

Am 01. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Durch den neuen Vertrag erhält die Europäische Union den rechtlichen Rahmen und die Mittel, die notwendig sind, um künftige Herausforderungen zu bewältigen und auf die Bedürfnisse der Bürger einzugehen. Zur Verfolgung dieser Ziele sieht der Vertrag von Lissabon vor, dass Europa demokratischer, transparenter und effizienter wird. Zudem werden die Rechte und Werte der Freiheit, Solidarität und Sicherheit gestärkt, in dem die Charta der Grundrechte Eingang in das europäische Primärrecht findet und neue Instrumente der Solidarität geschaffen werden. Besonderes Anliegen des Vertrages von Lissabon ist die Stärkung der Funktion Europas als Global Player. Dies wird durch eine Zusammenfassung aller außenpolitischen Instrumente der EU sowohl bei der Entwicklung neuer Strategien als auch bei der Entscheidungsfindung erreicht. Durch den Vertrag von Lissabon kann Europa in den Beziehungen zu seinen internationalen Partnern eine klare Position einnehmen.

Die wohl augenfälligsten Änderungen sind die Auflösung des Drei-Säulen-Modells sowie die Umbenennung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG).

Nach dem bisherigen Vertragswerk basierte das politische System der Europäischen Union auf sogenannten „drei Säulen“: den Europäischen Gemeinschaften (Euratom und EG), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Dabei besaßen lediglich die Europäischen Gemeinschaften, nicht aber die Europäische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Beschlüsse fassen konnte, während die EU lediglich als „Dachorganisation“ tätig war. Insbesondere in der GASP konnte die EU nicht als eigenständige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.

 
 

Der Vertrag von Lissabon löst die „drei Säulen“ auf, indem die Europäische Gemeinschaft (EG) durchgängig in Europäische Union umbenannt wird. Die EU übernimmt damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsätzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats für Auswärtige Angelegenheiten) internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen, über den neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten aufnehmen und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen – etwa dem Europarat oder den Vereinten Nationen – beantragen.

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den Europäischen Gemeinschaften gehörte, bleibt auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenständige Organisation bestehen, die jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert ist und ihre Organe mit der EU teilt.

Die EU beruht auch künftig auf mehreren Verträgen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht, EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom, EG), welcher nun in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wird. Diese Namensänderung ergibt sich, da durch die veränderte Struktur der EU die „Europäische Gemeinschaft“ nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existiert. Durch diverse Ersetzungen und vor allem Umstellungen innerhalb des Vertrages hat sich die Nummerierung der einzelnen Artikel des AEUV im Verhältnis zum EG geändert.

Die wichtigsten Neuerungen des Reformvertrages betreffen die Ausweitung des Prinzips der qualifizierten Mehrheit für die meisten Politikbereiche bei Entscheidungen des Ministerrates (Rat der Europäischen Union), die Einführung des Amtes eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, eine Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments, die Einführung eines europäischen Bürgerbegehrens, eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den europäischen Gesetzgebungsprozess sowie die Einführung eines Klagerechts für nationale Parlamente vor dem Europäischen Gerichtshof, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta und die Regelung eines EU-Austritts.

Zur Vertiefung empfehlen wir die Seite der Europäischen Union, auf der Sie u.a. den Volltext des Vertrages abrufen können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber auch gerne für weitergehende Auskünfte zum Europarecht im Allgemeinen und den Regelungen des Vertrages von Lissabon im Besonderen zur Verfügung. 
 

Andreas Haak
Taylor Wessing Düsseldorf
Kontakt:
a.haak@taylorwessing.com


Dr. Sandra Preißinger, M.B.L.T.
Taylor Wessing Düsseldorf
Kontakt:
s.preissinger@taylorwessing.com

 



Sie brauchen detailliertere Informationen?
Sie hätten gern ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe?
Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
E-Mail der Redaktion: newslettercommercial@taylorwessing.com



Für den Empfang weiterer Taylor Wessing Newsletter zu den Themengebieten Employment, IT und Corporate etc. können Sie sich hier anmelden.


Dieser Newsletter enthält nur eine Auswahl von relevanten Themen zum Wirtschaftsrecht und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

 

TAYLOR WESSING PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT
von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour
Sitz Düsseldorf, AG Essen, PR 1530

Website www.taylorwessing.com

Diese Nachricht (inklusive aller Anhänge) ist vertraulich. Sie darf ausschließlich durch den vorgesehenen Empfänger und Adressaten gelesen, kopiert oder genutzt werden. Sollten Sie diese Nachricht versehentlich erhalten haben, bitten wir, den Absender (durch Antwort-E-Mail) hiervon unverzüglich zu informieren und die Nachricht zu löschen. Jede unerlaubte Nutzung oder Weitergabe des Inhalts dieser Nachricht, sei es vollständig oder teilweise, ist unzulässig. Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Nachrichten an den Absender nicht für fristgebundene Mitteilungen geeignet sind. Fristgebundene Mitteilungen sind daher ausschließlich per Post oder per Telefax zu übersenden. Wir sind im Verbund mit unseren englischen, französischen und deutschen Partnern an den Standorten Berlin, Brüssel, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, München und Paris tätig sowie mit einer Repräsentanz in Beijing und Shanghai vertreten.

This message (including any attachments) is confidential and may be privileged. It may be read, copied and used only by the intended recipient. If you have received it in error please contact the sender (by return E-Mail) immediately and delete this message. Any unauthorised use or dissemination of this message in whole or in part is strictly prohibited. Please note that, for organisational reasons, the personal E-Mail address of the sender is not available for matters subject to a deadline. Please send, therefore, matters subject to deadline exclusively by mail or by fax. We operate in combination with our associated English, French and German Partnership in Berlin, Brussels, Cambridge, Dubai, Düsseldorf/Neuss, Frankfurt, Hamburg, London, Munich & Paris and are represented in Beijing and Shanghai.