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„Ossi-Fall“ geht in die nächste Runde - grundsätzliche Rechtsfrage oder Stilblüte des AGG?

 

Mehr als zwanzig Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung befand das Arbeitsgericht Stuttgart in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem April des Jahres, Ostdeutsche seien kein eigener Volksstamm. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage einer ostdeutschen Bewerberin ab, die bei einem schwäbischen Unternehmer keinen Arbeitsplatz bekam. Nun hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Entscheidung des Unternehmers diskriminierend war und evtl. doch Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Hinter dem zunächst kurios anmutenden und medienwirksamen Sachverhalt steht eine interessante Rechtsfrage, in der das letzte Wort möglicherweise noch lange nicht gesprochen ist.

 
 



I. Einleitung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Unter „ethnischer Herkunft“ wird dabei die Zugehörigkeit eines Einzelnen zu einer durch besondere räumliche, zeitliche und kulturelle Merkmale verbundenen Gemeinschaft verstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dieses Merkmal umfassend auszulegen. Ein möglichst lückenloser Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung soll gewährleistet sein (BT-Drs. 16/1780, 31). Folgt hieraus aber, dass schon ein gemeinsamer Dialekt oder eine Tradition Indiz für eine ethnische Zugehörigkeit sein können? Neben der Benachteiligung von Minderheiten wie Sorben, Sinti und Roma würde dann auch die von Rheinländern, Westfalen, Ostdeutschen und Westdeutschen wegen ihrer Herkunft im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen nach dem AGG führen können (§ 15 AGG).


II. Sachverhalt

Diese Konsequenz zog das Arbeitsgericht Stuttgart in dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht. Die Klägerin des Verfahrens stammte aus der ehemaligen DDR. Sie bewarb sich ohne Erfolg als Buchhalterin bei der Beklagten, einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Auf den ihr zurückgesandten Bewerbungsunterlagen hatte die Beklagte handschriftlich den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht. Zu den im Lebenslauf aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin vor 1988 war an zwei Stellen die Notiz „DDR“ vermerkt. Hierin lag nach Auffassung der Klägerin der Nachweis dafür, dass die Bewerbung allein ihrer Herkunft wegen erfolglos geblieben sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, ihre Benachteiligung könne gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben. Die Beklagte wandte ein, ihre Entscheidung nur deshalb getroffen zu haben, weil es der Klägerin an den nötigen beruflichen Qualifikationen gemangelt habe.


III. Die Entscheidung

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Zwar nahm auch das Arbeitsgericht Stuttgart an, dass der Begriff der ethnischen Herkunft durch mehrere völkerrechtliche Abkommen konkretisiert und ausgehend hiervon weit zu verstehen sei. Gleichwohl sei dieses Merkmal durch Verwendung des Begriffs „Ossi“ nicht verletzt. Zur ethnischen Herkunft im Sinne von § 1 AGG gehöre mehr als nur die bloße Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich oder einem gemeinsamen Territorium. In Ermangelung einer abgrenzbaren und einheitlichen Ethnie der Ostdeutschen hinsichtlich Kultur, Sprache und Religion liege kein Verstoß gegen das AGG vor. Zwar sei die Bezeichnung „Ossi“ durchaus diskriminierend. Das AGG schütze aber nicht vor jeder Form der Benachteiligung, weshalb ein Entschädigungsanspruch in diesem Fall ausscheide (ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09).


IV. Praxishinweis

Die vom Arbeitsgericht Stuttgart eingenommene Position ist nicht unumstritten. In der juristischen Literatur wird vertreten, dass landesmannschafliche Verbindungen innerhalb der Bundesrepublik eine Ethnie im Sinne des AGG darstellen können. Wäre diese Annahme richtig, so bliebe kein Zweifel an einem Entschädigungsanspruch der Klägerin, weil die auf den Bewerbungsunterlagen angebrachten Vermerke ein klares Indiz für die behauptete Benachteiligung darstellen (§ 22 AGG), das kaum plausibel zu widerlegen wäre.

Mit einer Terminierung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist nicht vor Oktober 2010 zu rechnen. Dass es dann zu einer endgültigen Entscheidung kommt, ist darüber hinaus fraglich. Ohne weiteres ist es denkbar, dass das Verfahren im Anschluss an die zweite Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) weitergeführt und möglicherweise sogar beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt wird. Hierzu ist die letzte nationale Instanz gemäß Art. 101 des Grundgesetzes immer dann verpflichtet, wenn es um die Auslegung europäischer Vorschriften geht. Das AGG, das auf den Vorgaben einer europäischen Richtlinie beruht, stand wegen solcher Auslegungsfragen bereits mehrfach auf dem Prüfstand der europäischen Richter. Abzuwarten bliebe dann auch in diesem Fall, welche Reichweite der EuGH dem Begriff der ethnischen Herkunft zumisst. Das BAG wäre im Anschluss gehalten, diese Rechtsauffassung im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Der beklagte schwäbische Unternehmer sieht sich nach alledem mit der Wahrscheinlichkeit konfrontiert, wohl oder übel Rechtsgeschichte schreiben zu müssen. Angesichts der langen Verfahrensdauer und des hiermit einhergehenden Aufwandes dürfte dies kaum begrüßenswert sein. Möglicherweise führt das Verfahren aber unabhängig von seinem Ausgang dazu, dass er bei der Bearbeitung und Bewertung eingehender Bewerbungen zukünftig anders vorgehen wird.


Dr. Sabine Bechtel
Taylor Wessing, Frankfurt am Main
Kontakt: s.bechtel@taylorwessing.com


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