Versagung des Kleinbeteiligtenprivilegs bei Beteiligung von 10%: Taylor Wessing erreicht für Insolvenzverwalter Vergleich vor OLG Köln

04.06.2010  |  Restrukturierung & Insolvenzrecht

Im Rahmen der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen kann einem GmbH-Gesellschafter die Berufung auf das Kleinbeteiligtenprivileg auch dann versagt werden, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft bei zehn Prozent oder weniger liegt und ihm per Satzung umfangreiche Mitbestimmungsrechte eingeräumt sind. Dies hat das OLG Köln in einem Hinweisbeschluss nunmehr klargestellt.

Geklagt hatte der von Taylor Wessing vertretene Insolvenzverwalter einer GmbH, die sämtliche Schlecker-Filialen auf eigene Kosten mit POS-TV, einem System zum Abspielen von Werbefilmen im Kassenbereich, ausgestattet hatte und darüber Insolvenz anmelden musste. Die Kreissparkasse Köln als Beklagte hatte der Gesellschaft für das Vorhaben Darlehen in Höhe von über 26,2 Millionen DM gewährt. Das Land NRW hatte diese Darlehen rückverbürgt und nahm am Verfahren als Streithelferin teil. Über die Darlehensgewährung hinaus hatte sich die Kreissparkasse Köln mittelbar mit genau zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt und sich in diesem Zusammenhang satzungsmäßig umfangreiche Mitbestimmungsrechte einräumen lassen.

Die Gesellschaft führte die Darlehen innerhalb der drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von etwa 12 Millionen DM an die Kreissparkasse Köln zurück. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Insolvenzverwalter die Kreissparkasse Köln zur Erstattung der Rückzahlungen zur Insolvenzmasse auf. Dies lehnte die Kreissparkasse Köln als Gesellschafterin der GmbH wegen ihrer Beteiligung von zehn Prozent unter Berufung auf das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 32a Abs. 3 S. 2 GmbG a.F., § 39 Abs. 5 InsO n.F.) ab.

In dem schließlich vor dem Oberlandesgerichts Köln geführten Verfahren wies nunmehr aber der Senat darauf hin, dass er der Kreissparkasse Köln die Berufung auf das Kleinbeteiligtenprivileg wegen ihrer umfangreichen Mitbestimmungsrechte an der GmbH versagen würde. Vor diesem Hintergrund verglichen sich die Parteien.

Eine Entscheidung, in der einem GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung von zehn Prozent oder weniger das Kleinbeteiligtenprivileg versagt wird, ist bislang nicht veröffentlicht. Insoweit wäre es unter Beachtung des Hinweises des Senats und bei streitiger Entscheidung hier das erste Mal gewesen, dass ein Gericht einem Gesellschafter das Kleinbeteiligtenprivileg bei einer Beteiligung von zehn Prozent oder weniger verwehrt hätte.

Vertreter des Insolvenzverwalters Hans-Jörg Derra (Ulm): Taylor Wessing.

Anwälte Dr. Michael Malitz

 
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