Verfahren: Google-Bildersuche rechtlich zulässig
Urteil vom 15.3.2007 (Az: 3 0 1108/05)
Nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. März 2007 (AZ 3 O 1108/05) stellt die Nutzung fremder Werke als Thumbnails im Rahmen der Google-Bildersuche keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Die internationale Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing konnte damit erfolgreich die Klage einer Künstlerin gegen den US-amerikanischen Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abwehren.
Die Klägerin wollte mit Hinweis auf das Urheberrecht verhindern, dass die Suchmaschine ihre auf der eigenen Website ausgestellten Bilder in verkleinerter Form als „Thumbnails“ zeigt. Das wurde vom Landgericht abgelehnt. Da die Klägerin die Bilder selbst ins Netz gestellt hatte, liege eine konkludente Einwilligung vor, der auch der Copyright Hinweis auf der Webseite der Klägerin nicht entgegenstehe.
Das Urteil stellt ausdrücklich die Bedeutung von Suchmaschinen zum einen für den Internetnutzer heraus, der auf die Nutzung von Suchmaschinen „dringend angewiesen“ sei, um „Unwesentliches von Wesentlichem“ zu trennen. Zum anderen betont das Gericht, dass Suchmaschinen auch den Interessen der Anbieter dienen, die Inhalte ins Netz stellen. „Die Abbildung von ‚thumbnails’ liegt daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers.“
Dem erstinstanzlichen Urteil war ein Prozesskostenhilfeverfahren bis zum Thüringer Oberlandesgericht vorausgegangen, in dem das OLG die Grundzüge der vorliegenden Entscheidung bereits vorgezeichnet hatte.
Vertreter Google:
Taylor Wessing (Hamburg): Jörg Wimmers LL.M (Partner, Intellectual Property/Technology Group)
Den kompletten Artikel herunterladen (PDF, 18KB)