Urteilsanmerkung zur Entscheidung des EuGH zur Zulassungspflicht von Honig mit Bestandteilen an genveränderten Pollen nach der Verordnung (EG) 1829/2003
Die Entscheidung des EuGH vom 6. September 2011, Rechtssache C-442/091, hat in den Medien große Aufmerksamkeit gefunden und wurde in der Regel sehr positiv als eine Stärkung der Rechte des Verbrauchers beurteilt. Vereinzelte Stimmen sprechen von „absurden“ Folgen2; die Landwirtschaftsminister von Bund und Ländern kündigen eine Überprüfung der aktuell geltenden Sicherheitsabstände zwischen Bienenstöcken und Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen an. Diskutiert werden Abstände von 3 bis 10 Kilometern. Die Auswirkungen auf den Honigmarkt werden unterschiedlich beurteilt. Der Honigverband ist der Ansicht, dass nur Honig mit Spuren genveränderter Pflanzen, für die es in der EU keine Zulassung als Lebensmittel gibt, nach dem Urteil nicht mehr verkehrsfähig ist. Honig, der Pollen als Lebensmittel zugelassener Pflanzen enthalte, sei weiterhin verkehrsfähig. Dabei wird aber übersehen, dass ca. 80 % des in Deutschland verkauften Honigs aus Nicht-EU-Ländern, wie z.B. Kanada, Argentinien und Brasilien sowie China stammen. Dies sind Länder, in denen gentechnisch veränderte Nutzpflanzen wie Mais, Raps und Soja legal angebaut werden. In der EU, wie z.B. in Spanien, wird ebenfalls MON 810 Mais angebaut.
Stoffrecht 5/2011
Anwälte Dr. Ursel Paal