Steht die Klassifizierungspraxis des HABM vor dem Aus?
Steht die Klassifizierungspraxis des HABM vor dem Aus?
Generalanwalt stellt bisherige Handhabung in Frage
Generalanwalt Bot hat vergangene Woche seinen mit Spannung erwarteten Schlussantrag in der Rechtssache IP Translator vorgelegt (Az.: C-307/10 Chartered Institute of Patent Attorneys v Registrar of Trade Marks). In der EU ist die Meinung darüber geteilt, ob der vom HABM verfolgte Ansatz, wonach die Oberbegriffe alle Waren und Dienstleistungen der betreffenden Klasse abdecken, rechtlich vertretbar ist und zu angemessenen Ergebnissen führt. Nahezu die Hälfte der nationalen Markenämter in der EU sind dieser Auffassung, Generalanwalt Bot stellt dies allerdings in Frage. Dabei geht es nicht nur um eine reine Rechtsfrage, die Angelegenheit hat vielmehr offensichtlich auch erhebliche Diskussionen auf politischer Ebene ausgelöst. Denn die Entscheidung des EuGH könnte erhebliche praktische Auswirkungen auf tausende bestehender Gemeinschaftsmarken haben.
Es ist wahrscheinlich, dass der EuGH der Auffassung des Generalanwaltes folgt. Denn die Praxis des HABM widerspricht dem Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit des Markenschutzes, den der EuGH seinerzeit in der Sieckmann-Entscheidung aufgestellt hat. Danach muss aus dem Register klar, eindeutig und objektiv zu erkennen sein, was als Marke geschützt ist. Dieses Erfordernis lässt sich ohne weiteres auch auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erstrecken. Die bisherige Situation, die durch eine unterschiedliche Handhabung durch das HABM Ämter einerseits und das DPMA, das UK Markenamt und einige andere Markenämter andererseits geprägt ist, ist für die Rechtsanwender äußerst unbefriedigend und bedarf dringend einer Harmonisierung.
Praktische Auswirkungen für den Fall, dass der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgt:
- Das DPMA könnte an seiner bisherigen Praxis festhalten, wonach der genaue Wortlaut des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses für die Bestimmung des Schutzumfangs der Marke maßgeblich ist: Waren, die nicht unter die Oberbegriffe fallen und die nicht zusätzlich im Verzeichnis genannt sind, werden demnach vom Schutz der Marke nicht umfasst, unbestimmte Oberbegriffe müssen näher spezifiziert werden.
- Das HABM müsste seine bisherige Praxis ändern und könnte an dem bisherigen Ansatz – die Oberbegriffe decken alle Waren und Dienstleistungen einer Klasse ab – nicht festhalten. Dies hätte gleichzeitig einen unmittelbaren Einfluss auf den Schutzumfang existierender Gemeinschaftsmarken.
- Gemeinschaftsmarken, deren Waren-/Dienstleistungsverzeichnis nur die jeweiligen Oberbegriffe enthält, genießen dann unter Umständen nur einen geringeren Schutzumfang als ursprünglich beabsichtigt. Dies betrifft Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die ihre Anmeldung auf die jeweiligen Oberbegriffe beschränkt haben in der Annahme, damit auch Schutz für solche Waren zu etablieren, die bei wörtlicher Auslegung nicht unter einen der Oberbegriffe fallen (z. B. „Sonnenbrillen“ in Klasse 9). Nicht betroffen sind demgegenüber Marken, bei denen neben den jeweiligen Oberbegriffen auch die Waren und Dienstleistungen, die für den Anmelder tatsächlich von Interesse sind, ausdrücklich benannt wurden. Dies dürfte bei der Mehrheit der Gemeinschaftsmarken der Fall sein.
- Bei neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen sollte darauf geachtet werden, dass Waren und Dienstleistungen, die sich nicht ohne weiteres unter einen der Oberbegriffe subsumieren lassen, gesondert aufgeführt werden, sofern hierfür ein Markenschutz angestrebt wird. Dabei ist einstweilen noch unklar, ob die Mehrheit der Oberbegriffe, die bislang allgemein ohne zusätzliche Spezifikationen benutzt werden, künftig dem Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit des Markenschutzes genügt (z. B. „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in Klasse 25).
- In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse bestehender Gemeinschaftsmarken geändert werden können, um eine drohende Reduzierung des Schutzumfanges zu vermeiden. Es ist nicht zu erwarten, dass der EuGH sich in der ausstehenden Entscheidung zu dieser Frage äußert. Allerdings könnte sich die Kommission dieses Themas in Zusammenhang mit der derzeit laufenden Überprüfung des EU-Markenrechtssystems annehmen. Änderungsvorschläge werden hier für das erste Quartal 2012 erwartet. Ohne die Implementierung entsprechender Übergangsvorschriften dürften Versuche, den Wortlaut eines Warenverzeichnisses durch nachträgliche Spezifizierungen zu erweitern, zum Scheitern verurteilt sein. So wäre etwa die Hinzufügung des Begriffs „Übersetzungsdienstleistungen“ zu einem Dienstleistungsverzeichnis, das nur die Oberbegriffe der Klasse 41 enthält, als nachträgliche Erweiterung nach derzeitiger Rechtslage unzulässig, eben weil derartige Übersetzungsdienstleistungen von den Oberbegriffen nicht mit umfasst werden. Unproblematisch sind demgegenüber Fälle, in denen Spezifizierungen lediglich zur Klarstellung erfolgen und eher zu einer Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses führen.
- Bei Gemeinschaftsmarken, deren Schutz in Teilen von der bisherigen Praxis des HABM abhängt, könnte es sinnvoll sein, sich um eine Spezifizierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses zu bemühen, bevor der EuGH in der Sache entscheidet.
Weitere Informationen zum Hintergrund können Sie dem untenstehenden Dokument entnehmen.
Anwälte Thomas Raab