Steht der Kommission für Jugendmedienschutz ein Beurteilungsspielraum zu?

01.04.2010  |  Real Estate

Mit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) der Länder vom 10./27.09.2001 am 01.04.2003 ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jugendbeeinträchtigenden und -gefährdenden Angeboten für alle elektronischen Informationsmedien und die Kommunikationsmedien vereinheitlicht und im JMStV konzentriert worden. Hierbei erfolgte eine weitgehende Umgestaltung des formellen Aufsichtsverfahrens im Bereich des privaten Rundfunks und der Telemedien. Im Wesentlichen sind es zwei Merkmale, die dieses neue Aufsichtsmodell ausmachen:
Zum einen wurde die Aufsicht über länderübergreifende Angebote durch die Neuschaffung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für alle Bundesländer bei einem Organ zentriert. Die Aufsicht obliegt nach §14 Abs. 1 JMStV zwar grundsätzlich weiter den Landesmedienanstalten. Diese handeln aber gemäß §14 Abs. 2 JMStV nicht mehr selbst, sondern durch die KJM, die als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt tätig wird. [...]

Anwälte Dr. Christoph Brandenburg

 

"Die Erstveröffentlichung des Beitrags finden Sie in der ZUM, Ausgabe 8/9 aus 2010."

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