Praxisprobleme bei der Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel
Anwälte
Seit dem 21.10.2005 gilt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO). Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vorgaben der EuVTVO zudem mit einer gesonderten Umsetzung in der ZPO reagiert. So wurden die §§ 1079 ff. in die ZPO neu eingeführt und darin Teile des Verfahrens zur Austellung der Bescheinigung in Anlehnung an die EuVTVO ausführlicher bestimmt. Unter anderem findet sich in § 1080 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung, dass auch die Bescheinigung nach der EuVTVO dem Schuldner zuzustellen sei. In der Praxis kommt es hierüber zu Missverständnissen, denn das deutsche Zustellungserfordernis legt anscheinend nahe, dass auch eine Vollstreckung aus einem EuVT in Deutschland nur dann durchgeführt werden könne, wenn der Antragstellung der Nachweis beiliegt, dass im Ursprungsstaat eine Zustellung der Bescheinigung erfolgt sei. Hier ist massiver Klärungsbedarf vorhanden und will dieser Kurzbeitrag das grundlegende Verhältnis der Zwangsvollstreckung aus einem EuVT und dem Bescheinigungsverfahren erläutern.
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