Neue OECD-Grundsätze für die Einkunftsabgrenzung bei Betriebstätten

18.03.2010  |  Tax

Die OECD beabsichtigt, Art. 7 des OECD-Musterabkommens („OECD-MA“) – einer Vorlage für bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen – neu zu fassen. Dieser Artikel regelt das Besteuerungsrecht für Betriebstättengewinne und soll künftig analog den Regeln für verbundene Unternehmen ausgestaltet werden. Die entsprechenden Änderungen sollen in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 beschlossen werden. Diese Änderungen modifizieren die Einkunftsallokation zwischen Betriebstätte und Stammhaus. Dieses neue Verständnis ist  bereits zum guten Teil niedergelegt im modifizierten Musterkommentar zum derzeitigen Art. 7 OECD-MA. Die deutsche Finanzverwaltung wendet dieses neue Verständnis dem Vernehmen nach bereits jetzt auf die Aufteilung der Gewinne zwischen Betriebstätten und Stammhäusern an. Dieses Verständnis soll auch dann gelten, wenn es sich um ein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) handelt, dass gemäß dem bisherigen OECD-MA formuliert ist, und wenn die Betriebstätte in einem Land liegt, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Diese neuen Entwicklungen sind daher für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen interessant, die Betriebstätten im Ausland nutzen. Gleichermaßen sind im Ausland ansässige Unternehmen betroffen, die über eine Betriebstätte in Deutschland tätig sind.

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