Neue EU-Beihilferegelungen für den Bereich der Daseinsvorsorge
Nach umfangreichen öffentlichen Konsultationen hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 ein geändertes Paket mit EU-Beihilfevorschriften für die Prüfung öffentlicher Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) angenommen. Dabei geht es vor allem um die Voraussetzungen, unter denen Ausgleichleistungen für DAWI vom Beihilfeverbot freigestellt werden können. Die neuen Regeln, die an die Stelle des sogenannten „Monti-Kroes-Pakets“ von Juli 2005 treten, definieren grundlegende Begriffe wie den der „wirtschaftlichen Tätigkeit“, um die Anwendung der Bestimmungen durch die nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu erleichtern.
Bei Leistungen der Daseinsvorsorge handelt es sich um besondere, am Gemeinwohl orientierte (kommunale) Leistungen, die in der Regel aufgrund besonderer Pflichten unwirtschaftlich sind und deshalb von privaten Marktteilnehmern nicht oder nicht in der gleichen Form angeboten werden. Da diese Leistungen jedoch von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen sind und vom Einzelnen nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen beschafft werden können (z.B. (Wasser, Strom) besteht zumeist ein öffentliches Interesse an der Bereitstellung der jeweiligen Leistung. Typische DAWI sind z.B. die Energiegrundversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, die Bedienung bestimmter unrentabler Flug-, Fähr-, Bus- und Schienenverkehrsverbindungen, die Grundversorgung mit Postdiensten; Leistungen der Arbeitsvermittlung, Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen sowie Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung.
Besondere Bedeutung haben die Beihilferegelungen für DAWI seit jeher für den Gesundheits- und Sozialbereich. Nach den neuen Regelungen sind alle Sozialdienstleistungen unabhängig von der Höhe der erhaltenen Ausgleichsleistung von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt. Diese Dienstleistungen umfassen unter anderem den Bereich der Gesundheitsdienste und langfristigen Betreuung, die Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau sowie die Betreuung und soziale Einbindung schwächerer Bevölkerungsgruppen. Zuvor galt die Freistellung nur für Krankenhäuser und den sozialen Wohnungsbau. Andere DAWI sind freigestellt, sofern der Ausgleichsbetrag weniger als EUR 15 Mio. pro Jahr beträgt.
Dagegen werden DAWI, bei denen die Ausgleichsbeträge über EUR 15 Mio. pro Jahr betragen und bei denen die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt größer ist, künftig einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Diese Maßnahmen müssen bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Bisher waren DAWI erst ab einem Volumen von EUR 30 Mio. pro Jahr anmeldepflichtig. Die Betrauung mit DAWI soll grundsätzlich im Rahmen einer offenen und transparenten öffentlichen Ausschreibung erfolgen, um eine optimale Dienstleistungsqualität zu geringstmöglichen Kosten zu gewährleisten.
Kleinere DAWI (bis zu einem Betrag von EUR 500.000 über drei Jahre) sollen künftig nach den Vorstellungen der Kommission vollständig als beihilfefrei betrachtet werden (sog. „De-minimis-Betrag“) Ein endgültiger Beschluss hierzu ist jedoch noch nicht ergangen; eine Entscheidung wird im Frühjahr erwartet.
Weitere Informationen der Europäischen Kommission zu den Neureglungen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/sgei.html
Anwälte Dr. Michael Brüggemann