Leiharbeiter fordern Nachzahlung

18.04.2011  |  Arbeitsrecht

Nachdem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Das heißt, dass Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an den Kunden die gleichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewährt werden müssen wie vergleichbaren Stammarbeitskräften des Entleihers (Equal-Treatment-Grundsatz).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist möglich, sofern ein wirksamer Tarifvertrag Anwendung findet. Zahlreiche Verleiher machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und verwendeten hierzu Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP).

Dieser Artikel von Kilian Friemel und Daniel Hautumm erschien in der Aprilausgabe des Personalmagazins.

Anwälte Dr. Kilian Friemel, Daniel Hautumm

 
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