Keine Gerätevergütung für Computer - Taylor Wessing gewinnt Musterverfahren für PC Industrie

02.10.2008  |  Litigation & Dispute Resolution , Technology, Media & Telecoms
 

Seit 2003 streiten die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild Kunst einerseits und Fujitsu Siemens als Vertreter der PC-Industrie andererseits in einem Musterverfahren. Fujitsu Siemens wird in den entsprechende Gerichtsverfahren seit Anfang 2003 von Dr. Christian Frank und Dr. Sabine Rojahn, Taylor Wessing München vertreten.

Gegenstand des Streites ist die Forderung der Verwertungsgesellschaften, dass PC Hersteller für jeden seit März 2001 in Deutschland verkauften PC eine Urheberabgabe nach § 54 a UrhG a.F. i.H.v. 30 Euro bezahlen sollen. § 54a UrhG a.F. betrifft Urheberabgaben für private Vervielfältigungen von Schriftwerken und Bildern im Rahmen.

Das Landgericht München I hatte eine derartige Vergütungspflicht im Urteil vom 23.12.2004 dem Grunde nach bestätigt, der Höhe nach allerdings nur einen Betrag von 12 Euro zzgl. Mehrwertsteuer für angemessen erachtet. Dem hatte sich das Oberlandesgericht München im Urteil vom 15.12.2005 weitgehend angeschlossen. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Oktober (Az: I ZR 18/06 – PCs) hat nunmehr entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Das Urteil ist gegen die nahezu einhellig vertretene Literaturauffassung ergangen, die eine derartige Abgabepflicht stets bejaht hatte. Auch der vorsitzende Richter des entscheidenden BGH Senates hatte in einem 2001 erschienenen Beitrag eine Vergütungspflicht für PCs noch angenommen.

Der Senat folgte damit der Argumentation von Taylor Wessing, dass PCs nicht dazu bestimmt seien, Ablichtungen bzw. Vervielfältigungen vergleichbarer Wirkung herzustellen. Im Fall einer Verurteilung in der beantragten Höhe wären auf die PC-Industrie Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen Euro p.a. zugekommen.

Taylor Wessing hat damit für die PC- Industrie die beiden ersten Urteile erstritten, in denen eine Vergütungspflicht für Hardware Komponenten verneint worden ist. Das erste, eine Vergütungspflicht für Drucker ablehnende Urteil war bereits am 23.01.2007 von Alexander Haudan, Taylor Wessing Düsseldorf, vor dem OLG Düsseldorf erstritten worden (Az I-20 U38/06).

Den kompletten Artikel herunterladen (PDF, 28KB)