(K)ein deutscher Sonderweg – Haftung für "zueigengemachte" Inhalte nach deutschem und europäischem Recht

01.09.2010  |  Technology, Media & Telecoms

In der Entscheidung „marions-kochbuch.de“ vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hat sich der BGH erstmals zum „Zueigenmachen“ ursprünglich „fremder“ Inhalte eines Nutzers durch einen Telemedienanbieter geäußert und mit dieser Begründung die Anwendung des Hosting-Privilegs nach § 10 TMG verneint (GRUR 2010, 616 = GRUR-Prax 2010, 295 [Thum]). Kurze Zeit später hat sich der EuGH in seiner Entscheidung „Keyword Advertising I“ mit Urteil vom 23.03.2010 erstmals zu den §§ 7 bis 10 TMG zugrundeliegenden Vorschriften der Art. 12 bis 15 ECRL geäußert (Rs. C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 = GRUR-Prax 2010, 147 [Musiol]). Der Beitrag nimmt die beiden aktuellen Urteile zum Anlass, die Anforderungen an eine richtlinienkonforme Auslegung der Haftungsprivilegierungen im Telemediengesetz darzustellen.

Redaktion GRUR-Prax, Beiträge GRUR-Prax 2010, 355

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