EuGH erleichtert Voraussetzungen für den Parallelhandel mit Arzneimitteln
Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen für den Parallelhandel mit Arzneimitteln weiter erleichtert. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Parallelhändler, dass die Ausdehnung einer im Einfuhrmitgliedstaat für ein wesentlich identisches Arzneimittel erteilten Zulassung nicht von einem gemeinsamen Ursprung abhängig gemacht werden darf.
Die Entscheidung beruht auf einer Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, bei dem seit 2001 das Verfahren Kohlpharma gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig ist. Das auf Parallelimporte spezialisierte Unternehmen Kohlpharma wollte ein Arzneimittel aus Italien nach Deutschland einführen, welches denselben in Ungarn hergestellten Wirkstoff enthielt wie ein in Deutschland bereits auf dem Markt befindliches Arzneimittel. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verweigerte jedoch die Ausdehnung der Zulassung, weil beide Arzneimittel nicht denselben Ursprung hätten und berief sich auf die Rechtsprechung des EuGH in vorangegangenen Fällen. Mit der Entscheidung vom 1. April 2004 machte der EuGH aber nunmehr deutlich, dass die Auslegung der Rechtsprechung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fehlerhaft ist und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehr verstößt.
Dr. Wolfgang A. Rehmann, Managing Partner, Taylor Wessing hat Kohlpharma in diesem grundlegend bedeutsamen Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vertreten.
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