Die Budgetbereinigung in der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V
„Zu den schwierigsten Regelungsgegenständen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung zählt die in § 73bVII SGB V vorgeschriebene Bereinigung der Gesamtvergütung”. Diese Aussage des Vorsitzenden des 6. Senats beim BSG trifft zweifellos zu. Das noch relativ neue Konzept der Selektivverträge zwischen Krankenkassen und (Gemeinschaften von) Leistungserbringern wirft ohnehin viele Fragen auf. Aber kaum eine Regelung ist so komplex und konfliktbeladen wie § 73bVII SGB V.
Dabei ist der Grundgedanke relativ schlicht: Leistungen, die Hausärzte im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) und nicht auf der Grundlage des Kollektivvertrags erbringen, sollen eben aus den Mitteln der HzV und nicht jenen des Kollektivvertrags (zusätzlich) vergütet werden. Das leuchtet unmittelbar ein. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Davon wissen inzwischen die gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV'en) und die Schiedsämter ein Lied zu singen.
Dieser Beitrag unternimmt den Versuch, in dieses Dickicht aus ungelösten Fragen einige Schneisen zu schlagen. Dazu sollen zunächst die rechtlichen Grundlagen und der Umfang der Budgetbereinigung im Rahmen der HzV erläutert werden (dazu unten II.). Sodann gehen die Verfasser auf die praktische Durchführung des Bereinigungsverfahrens ein (III.), bevor sie das im Falle der Nicht-Einigung zwischen Krankenkasse und zuständiger KV – also fast immer – erforderliche Schiedsamtsverfahren darstellen (IV.). Schließlich zeigen sie anhand einiger ausgewählter Einzelprobleme exemplarisch die Komplexität der Budgetbereinigung auf (V.), bevor sie im Rahmen ihrer Zusammenfassung einen Ausblick in die Zukunft wagen (VI.).
Anwälte Dr. Matthias Klein, Dr. Oliver Klöck