Der Restschadensersatzanspruch im Patentrecht - beschränkt auf die angemessene Lizenzgebühr?
Nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs kann der Inhaber eines verletzten Patents gem. § 141 S. 2 PatG, § 852 S. 1 BGB den so genannten Restschadensersatz verlangen. Der Verletzte ist jedoch nach herrschender Meinung darauf beschränkt, den Restschadensersatz nach der Berechnungsmethode der angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen. Ein Restschadensersatzanspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns wird von der herrschenden Meinung abgelehnt.
Der Beitrag in der Fachzeitschrift GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 08/2011, S. 673-678, von Dr. Matthias Hülsewig, widmet sich der Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Verletzten die Schadensberechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns vorzuenthalten. Dr. Matthias Hülsewig ist auf den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/Patentrecht spezialisiert und für das Taylor Wessing Büro in Düsseldorf tätig.
Anwälte Dr. Matthias Hülsewig, LL.M. (Glasgow)