BGH: Keine Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft - „Oracle“
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, 6 I und II Nr. 4 und 6; ZPO § 240 S. 1; BGB § 242
1. Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf Drittauskunft.
2. Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imitationsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 II Nr. 6 WG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt. (Leitsätze des Gerichts, Leitsatz 1 vom Verfasser gekürzt)
BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 94/07 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2010, 02853 – „Oracle“
Zu dem genannten Urteil hat Dr. Gregor Schmid, LL.M. eine Anmerkung in der Zeitschrift GWR - Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 4/2010 vom 26. Februar 2010 verfasst.
Anwälte Dr. Gregor Schmid