BGH: Fixierung der wesentlichen Punkte des geplanten Hauptvertrages im „Deal Memo“ genügt für Ausübung des Optionsrechts – „Neues vom Wixxer“
UrhG § 40; BGB §§ 150 II, 157
Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält. (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 176/07 (OLG München), BeckRS 2010, 05458 – „Neues vom Wixxer“
Zu dem genannten Urteil hat Dr. Gregor Schmid, LL.M. eine Anmerkung in der Zeitschrift GRUR Prax - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, der Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Ausgabe 7/2010 vom 6. April 2010 verfasst.
Anwälte Dr. Gregor Schmid