Beweislast nach § 186 StGB im Verhältnis zum ISP

01.05.2011  |  Informationstechnologie / Telekommunikation

Bei der gerichtlichen Inanspruchnahme von Internet-Service-Providern (ISP, z.B. einem Host-Provider) geht es regelmäßig um die Frage der Haftung des ISP für Rechtsverletzungen Dritter. Die Prüfung findet überwiegend anhand der von der Rechtsprechung gefestigten und konkretisierten Grundsätze zur (mittelbaren) Störerhaftung statt. Geht es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit und dort um eine Tatsachenbehauptung, ist im Verfahren der Wahrheitsgehalt einer Äußerung zu ermitteln. Hier wenden einige Gerichte (ohne nähere Erläuterung) die – über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte – Beweislastregel des § 186 StGB an und halten den ISP für darlegungs- und beweisbelastet für die Wahrheit einer Tatsache. Dieser Verpflichtung wird der ISP als unbeteiligter Dritter faktisch nicht nachkommen können. Rechtlich stellt sich die Frage, ob die Vorschrift des § 186 StGB im Verhältnis zwischen Betroffenem und technischem Dienstleister überhaupt anwendbar ist, der im Folgenden nachgegangen werden soll. (...)

IP Rechtsberater, Heft 5 / 2011

Anwälte Dr. Britta Heymann, Jörg Wimmers