Anmerkung zum Beschluss des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 20.3.2007 (Az. 17 Ob 1/07 g) - Wein & Co.
Die Verwendung eines einer fremden Marke ähnlichen Zeichens als Suchwort im Rahmen des Keyword Advertising begründet Verwechslungsgefahr i. S. d. § 10 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Dies gilt sowohl für die Nutzung dieses Suchworts als Überschrift einer unmittelbar oberhalb der Suchmaschinen-Trefferliste plazierten Werbeanzeige als auch für dessen Nutzung zum Zwecke der Vorreihung des Hinweises auf die eigene Website vor dem Hinweis auf die fremde Website in der Trefferliste. Denn es entsteht der Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot des Werbenden, mithin der Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Markeninhaber und dem Werbenden.
Anwälte Dr. Wiebke Baars, Dr. Thorsten Troge