Anmerkung zu LG Dresden: Keine Haftung des Admin-C für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers

23.07.2007  | 

Anwälte Dr. Carsten Schulz, Jörg Wimmers

 

Hierin geht es um folgendes:

Immer häufiger wurde in den vergangenen Jahre versucht, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen im Internet nicht nur gegen die Betreiber von Webseiten sondern auch gegen deren sog. administrative Ansprechpartner (admin-c)durchzusetzen. Die Rechtsprechung war in dieser Frage in der Vergangenheit sehr uneinheitlich. Das Landgericht Dresden geht davon aus, dass eine solche Haftung des administrativen Ansprechpartners grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

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