Anforderungen an die Darlegung heruntergesetzt
An die Darlegung der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Bieter muss nicht darlegen, dass er bei korrekter Vergabe den Auftrag erhalten hätte.
Anwälte Kristina Wieddekind
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