10-jähriger Markenrechtsstreit in der Pharmaindustrie bringt endlich Klärung bei der Arzneimittelbezeichnung
Das amerikanische Biotec-Unternehmens MedImmune Inc. ging siegreich aus einem 10 Jahre andauernden Markenrechtsstreit gegen die in Hamburg ansässige Ichthyol Gmbh & Co. KG hervor. Die auf die Behandlung von Haut- und Knochenerkrankungen spezialisierte Ichthyol GmbH & Co. KG hatte aufgrund älterer Firmen- und Markenrechte Klage gegen MedImmune auf Unterlassung der Nutzung „Ethyol“ beim Landgericht Hamburg erhoben. Trotz der seit über 100 Jahren genutzten Bezeichnung „Ichthyol“ als Firma und auch als Dachmarke für verschiedene Arzneimittel hatte das Landgericht Hamburg, wie auch später das OLG Hamburg eine Verwechslungsgefahr zwischen „Ichthyol“ einerseits und „Ethyol“ andererseits verneint, da „Ethyol“ ausschließlich als hochspezialisiertes Arzneimittel zur Linderung bei der Chemo- oder Strahlentherapie eingesetzt wurde. Die auf dem Markt angebotene Verpackungseinheit „Ethyol“, die in Deutschland durch Essex Pharma vertrieben wird, kostet rd. 1.000 EUR.
Nachdem der BGH zunächst ein erstes Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und den Fall zurückverwiesen hatte, wurde nunmehr nach nochmaliger Zulassung der Revision gegen die zweite Entscheidung des OLG Hamburg endgültig bestätigt, dass es für die Frage der Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich auf die Waren ankommt, für die die ältere Marke tatsächlich genutzt wird und nicht auf alle Waren, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteil vom 29.06.2006, Az. I ZR 110/03). Außerdem hat der BGH im Hinblick auf die Hochspezialisierung des Arzneimittels „Ethyol“ eine Verwechslungsgefahr der Marken verneint, obwohl es sich bei den sich gegenüberstehenden Waren in beiden Fällen um Arzneimittel handelt. Arzneimittel bilden damit keine einheitliche Warengruppe, sondern sind lediglich dann ähnlich, wenn sie auch auf demselben Anwendungsgebiet eingesetzt werden. Mit diesem Fall ist nicht nur der Rechtsstreit endgültig entschieden, sondern eine für den Pharmabereich seit langem erwartete Klärung zur Beurteilung der Warenähnlichkeit erfolgt. Wird eine ältere Marke allein für Arzneimittel in einem bestimmten Indikationsgebiet verwendet, bzw. die jüngere Marke für ein Präparat mit gänzlich anderem oder nicht ähnlichem Indikationsgebiet verwendet, scheidet Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Arzneimittelbezeichnung aus.
Durch die Entscheidung gewinnt die pharmazeutische Industrie zumindest für verschreibungspflichtige Spezialpräparate Spielraum, der bei der Suche nach der passenden Arzneimittelbezeichnung für neue Produkte wertvoll sein kann. Dies umso mehr, als die Europäische Zulassungsagentur (EMEA) auf eine einheitliche Produktbezeichnung für die in der EU zugelassenen Arzneimittel Wert legt. Ob andere Staaten in Europa der Entscheidung des BGH folgen werden, bleibt natürlich abzuwarten. Dennoch entspricht sie in der Tendenz auch der Praxis des für europäische Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes in Alicante, im Arzneimittelsektor auch bei ähnlich klingenden Bezeichnungen nicht zwingend von Verwechslungsgefahr auszugehen, da sich Arzneimittelmarken an Fachleute richten, die sich genau über die auf ihrem Gebiet verfügbaren Produkte informieren.
Markeninhaber, die Schutz für eine Marke im gesamten Arzneimittelsektor beanspruchen wollen, werden in Zukunft mehr tun müssen, als sich auf die bloße Eintragung der Marke zu berufen. Hier könnte der Schutz berühmter Marken (z.B. „Aspirin“), der nicht von der Ähnlichkeit der vertriebenen Waren abhängt, größere Bedeutung gewinnen. Dieser Schutz erfordert allerdings den Nachweis, dass die Marke im Markt tatsächlich besonders bekannt geworden ist.
Vertreter Ichthyol:
Lovells – Dr. Carsten Albrecht – Hamburg
BGH: Dr. Messer and Dr. von Mettenheim, Karlsruhe
Vertreter MedImmune:
Taylor Wessing – Dr. Sabine Rojahn / Thomas Raab – München
BGH: Dr. von Winterfeld, Karlsruhe
BGH 1. Senat:
Vorsitzender: Prof. Dr. Ullmann
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